Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. März 1980 betreffend das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angenommene Emblem
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angenommene Emblem in drei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Anlage
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