Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. April 1980 betreffend die Abkürzung der Bezeichnung der Organisation für gewerbliches Eigentum des englischsprachigen Afrika
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Wort „ESARIPO“ als Abkürzung der Bezeichnung der Organisation für gewerbliches Eigentum des englischsprachigen Afrika von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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