Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung - ARHV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979, und des § 61 der Strafprozeßordnung 1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Dringlichkeit
§ 1. Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet.
Vorlage von Geschäftsstücken
§ 2. Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.
Schreiben im Auslandsverkehr
§ 3. (1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(3) Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.
Anschrift und Ortsbezeichnung
§ 4. (1) In Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers oder der zu vernehmenden Person) zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde“ zu richten.
(2) Für die im Ausland gelegenen Orte sind nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen Ortsbezeichnungen zu verwenden.
Abkürzungen
§ 5. Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.
Ausfertigung von Schreiben
§ 6. (1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.
(2) Solche Schreiben haben die Strafsache genau zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist.
Übersendung von Akten oder Urkunden
§ 7. Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.
Beilagen
§ 8. (1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.
(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.
Übersetzungen
§ 9. (1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.
Unterschrift, Amtssiegel
§ 10. Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.
Postgebühren
§ 11. (1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.
Prüfung der Ersuchen und Erledigungen
§ 12. (1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen.
(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von einem österreichischen Gericht in Erledigung eines ausländischen Ersuchens errichtet worden sind, dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden Vorschriften beobachtet wurden.
(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke, nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht ist die Prüfung zu vermerken.
Geschäftsweg
§ 13. (1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.
(2) Erledigungsakten sind an ausländische Behörden auch dann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen der ausländischen Behörde dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen ist.
Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
§ 14. (1) Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen Wunsch und bei Einholung und Erteilung einfacher Auskünfte zulässig.
(3) In Strafsachen werden Zustellungen und Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden nicht unmittelbar vorgenommen.
Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen
§ 15. (1) Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2) Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten zulässig, die in den konsularischen Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge, die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.
(3) Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(4) Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden im Inland und internationale Organisationen sind keine Übersetzungen anzuschließen.
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen
§ 16. Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.
Betreibungen
§ 17. (1) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.
(2) Langen die Erledigungsakten von im Weg des Bundesministeriums für Justiz gestellten Ersuchen nicht innerhalb angemessener Frist ein, so ist dem Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit einer Betreibung unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens anzuzeigen.
Widerruf von Ersuchen
§ 18. (1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.
Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
§ 19. Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
Unzulässige Ersuchen ausländischer Behörden
§ 20. Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über andere für die Entscheidung wichtige Umstände, insbesondere über die Beobachtung der Gegenseitigkeit, einholen. Nimmt das Gericht in Aussicht, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
Gegenseitigkeit
§ 21. In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.
II. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
Fahndung
§ 22. Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.
Anbot der Auslieferung
§ 23. (1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.
(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zu.
Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges
§ 24. Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Verständigungspflichten
§ 25. (1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:
das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,
den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person zum Vollzug einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,
die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren Entscheidung sich die auszuliefernde Person in Haft befindet,
die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist,
die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34 ARHG).
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 benachrichtigten Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren zuständige Gericht von allen die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen, insbesondere von einer bevorstehenden Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung und zur späteren Durchführung der Auslieferung notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Prüfung des Aufschubs der Übergabe
§ 26. Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
Belehrung der auszuliefernden Person
§ 27. Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.
Durchführung der Auslieferung
§ 28. (1) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
(2) Dem mit der Überstellung der auszuliefernden Person beauftragten Eskorteführer ist neben dem offenen Befehl ein Auslieferungsbrief in vierfacher Ausfertigung mitzugeben, der vom Richter auszustellen ist. In diesem Auslieferungsbrief ist die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.
Ausfolgung von Gegenständen
§ 29. (1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.
(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung durch Österreich
Unterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung
§ 30. (1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.
(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
IV. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische Staatsbürger
§ 31. (1) Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (§ 84 StPO).
(2) Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß § 51 Abs. 1 ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
§ 32. (1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.
(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
(3) Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.
(4) Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 33. (1) Im Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.
(2) Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.
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