Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 16. Jänner 1980 über den Tag, an dem der Betrieb in der beim Bezirksgericht Bregenz als Abteilung dieses Gerichtes geführten Auktionshalle aufgenommen worden ist
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895).
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1975 wird gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1975 verlautbart, daß in der beim Bezirksgericht Bregenz als Abteilung dieses Gerichtes geführten Auktionshalle der Betrieb am 2. Jänner 1980 aufgenommen worden ist.
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