Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980)
ARTIKEL I
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes
(Anm.: Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.)
Zum Bezugszeitraum: Abs. 6 ab 23. 7. 1980 (Art. II § 2,
BGBl. Nr. 375/1986)
ARTIKEL II
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche
aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder
aus § 59a und in Verbindung damit aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4) Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1) zur Wahrnehmung von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern aus § 76a Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem § 59a umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem § 59a, geltend zu machen, soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer ist.
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
sozialen Zwecken und
kulturellen Zwecken
ARTIKEL II
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche
aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder
aus § 59a und in Verbindung damit aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4) Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1) zur Wahrnehmung von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern aus § 76a Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem § 59a umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem § 59a, geltend zu machen, soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer ist.
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
sozialen Zwecken und
kulturellen Zwecken
ARTIKEL II
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche
auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) oder
aus § 59a und in Verbindung damit aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4) Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1) zur Wahrnehmung von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern aus § 76a Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem § 59a umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem § 59a, geltend zu machen, soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer ist.
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
sozialen Zwecken und
kulturellen Zwecken
ARTIKEL II
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
sozialen Zwecken und
kulturellen Zwecken
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze fest, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
§ 1a. Sind in einem Rechtsstreit über die im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 2 gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
Verfassungsbestimmung
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat eine Satzung nach § 1 Abs. 3 aufzuheben, wenn die Verwertungsgesellschaft und die Organisation der Zahlungspflichtigen über den durch die Satzung geregelten Gegenstand einen Gesamtvertrag abgeschlossen haben, der in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten soll.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 3 und § 2 unverzüglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Verordnungen treten vorbehaltlich des Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 4. (1) Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu ernennen. Eines der Mitglieder und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Richterstand angehören.
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 4. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
§ 5. (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für Justiz.
(3) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften einzuholen.
(4) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Organisationen der Zahlungspflichtigen, denen der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.
(5) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst einzuholen.
(6) Erstatten die nach den Abs. 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten keine oder keine übereinstimmenden Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht auf den Bundesminister für Justiz über.
(7) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages einzuholen.
(9) Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen. Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.
(10) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind.
§ 6. (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt erlischt ferner, wenn eine in § 5 Abs. 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.
(3) Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
(4) Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Abs. 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.
(5) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf § 5 ein neues Mitglied zu ernennen.
§ 7. Der Bundesminister für Justiz hat der Schiedsstelle das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.
§ 8. (1) Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Schiedsstelle zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.