Bundesgesetz vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG)
Abkürzung
GUG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
GUG
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Abkürzung
GUG
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Abkürzung
GUG
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Abkürzung
GUG
Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
Grundstücksdatenbank
§ 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
Abkürzung
GUG
Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
Grundstücksdatenbank
§ 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
Abkürzung
GUG
Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
Grundstücksdatenbank
§ 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
(4) Die Urkundensammlung (§ 1 GBG) ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften (§ 6 Abs. 1 GBG) hat zu unterbleiben.
Abkürzung
GUG
Elektronische Umschreibung
§ 2a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs („Datenmigration“) anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch die Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen; hiebei ist im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen. Diese Eintragung und die Ersichtlichmachung der Umschreibung im Grundbuch sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorzunehmen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.
(3) In Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile der Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, sind die Einlagezahlen im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.
(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 21 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.
(5) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
Abkürzung
GUG
Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts
§ 2b. (1) In Katastralgemeinden, für die die elektronische Umschreibung durch Verordnung nach § 2a angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (§§ 287 und 288 ABGB) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht.
(2) Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu geschehen, unter der das öffentliche Gut bereits gespeichert ist; die dort in der Aufschrift, im A1- und B-Blatt gespeicherten Eintragungen sind mit Ausnahme des Hinweises, dass es sich um keine Grundbuchseinlage handelt, zu übernehmen. In der Aufschrift ist der Umstand der elektronischen Einbücherung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte elektronische Einbücherung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
(4) Rechte, die in das Grundbuch eingetragen werden können und die im Zeitpunkt der elektronischen Einbücherung an der betroffenen Liegenschaft bestehen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht.
Abkürzung
GUG
Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes
§ 2c. (1) Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, sind berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen.
(2) Über den Antrag eines Eigentümers oder eines Berechtigten hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Dabei sind der Bund und die anderen Gebietskörperschaften, zu denen die antragsgegenständlichen Grundstücke gehören, zur Stellungnahme über das Eigentum an diesen Grundstücken aufzufordern. Wurden zum Erwerb von Rechten an den antragsgegenständlichen Grundstücken Urkunden hinterlegt, so ist auch den Personen, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wurde, nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner ist der Antrag in den beteiligten Ortsgemeinden und durch Aufnahme seines wesentlichen Inhalts in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Stehen die in die eingebücherte Einlage aufgenommenen Grundstücke im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften, so sind sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers in eine neue Einlage aufzunehmen, es sei denn, dass die als Eigentümer einzutragende Gebietskörperschaft die Bildung gesonderter Einlagen für bestimmte belastete Grundstücke begehrt oder hinsichtlich einzelner nicht vom Antrag erfasster Grundstücke das Eigentumsrecht strittig ist.
Abkürzung
GUG
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
§ 3. (1) Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen; es steht rechtlich dem Hauptbuch gleich.
(2) Soweit die Wiedergabe des Grundbuchsstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird, sind die Einverleibung der Löschung und die Löschung von Grundbuchseintragungen nur dadurch einzutragen, daß diese in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen werden. Eine Eintragung über die Übertragung ist nur im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen vorzunehmen; sie hat das Datum (Tag, Monat, Jahr) der Übertragung anzugeben. Diese Eintragung ersetzt die Löschungseintragung.
(3) Wird eine nur teilweise gelöschte Eintragung übertragen, so ist sie im Hauptbuch durch eine Eintragung zu ersetzen, die den noch aufrechten Teil der Eintragung wiedergibt. In dieser Eintragung ist auch die Tagebuchzahl, zu der die Übertragung vorgenommen wurde, unter Beifügung der Jahreszahl anzugeben.
(4) Eintragungen, die für die Wiedergabe des aufrechten Grundbuchsstandes nicht mehr von Bedeutung sind, sind von Amts wegen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen. Dies gilt insbesondere für Eintragungen, mit denen eine vorgemerkte Löschung gerechtfertigt wird, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird oder mit denen die Grenzen eines Grundstücks geändert werden, sowie für Eintragungen, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers zugeschrieben wird, sobald alle in der Einlage eingetragenen Eigentümer gewechselt haben.
(5) In das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch Hinweise über den Vollzug der Eintragungen im Hauptbuch unter Angabe des Datums (Tag, Monat, Jahr) aufzunehmen.
Abkürzung
GUG
Hilfsverzeichnisse
§ 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) zu führen.
(2) Die Hilfsverzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften- und Personenverzeichnis) sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu führen.
Abkürzung
GUG
Hilfsverzeichnisse und Mappe
§ 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) sowie ein Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) zu führen. Die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG hat zu unterbleiben.
(1a) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, dass im Personenverzeichnis auch bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte einzutragen sind, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
(2) Die Hilfsverzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften- und Personenverzeichnis) sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu führen.
Abkürzung
GUG
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
§ 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen.
(2) Die Einsicht in das Hauptbuch und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3) Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.
(4) Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen.
(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.
Abkürzung
GUG
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
§ 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen.
(2) Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3) Abschriften aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.
(4) Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen.
(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.
Abkürzung
GUG
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
§ 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen.
(2) Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3) Abschriften aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.
(4) Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen.
(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.
(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten haben die Grundbuchsgerichte auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren; die Abs. 2, 3 und 5 gelten hiefür sinngemäß.
Abkürzung
GUG
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
§ 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen.
(2) Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(2a) Abschriften von Plänen aus der Urkundensammlung sind nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erteilen. Soweit eine Erteilung von Abschriften demnach nicht möglich ist, ist die Einsicht auf Verlangen mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren.
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