VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLENÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 19 Absatz 3 sowie Artikel 25 Absätze 1 und 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Feber 1980 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Mai 1980 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen, von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Feber 1980 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Mai 1980 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen, von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Erster Abschnitt
VORAUSSETZUNGEN DER AUSLIEFERUNG
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte.
Artikel 2
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind.
(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im Abs. 1 genannten Handlungen im ersuchenden Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen ausgesprochen worden, so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafen oder Maßnahmen mindestens sechs Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.
Artikel 3
Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
wenn die Auslieferung mit anderen Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht
eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlung) darstellt,
der Privatanklage unterliegt.
Artikel 6
(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Abs. 2 nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates einschließlich von Schiffen und Luftfahrzeugen begangen worden ist oder aus anderen Gründen der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dessen wesentliche Interessen verletzt.
(2) Die Auslieferung kann jedoch bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen strafbaren Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig schuldig erkannt oder freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt worden ist, es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit ergangen;
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze verbüßt hat oder wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht dieses Staates zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden oder verjährt ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die Handlung im Gebiet des ersuchenden Staates begangen wurde oder wesentliche Interessen dieses Staates verletzt hat und die Auslieferung im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus Gründen des Strafvollzuges geboten ist;
wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.
Artikel 8
(1) Das Fehlen eines nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Antrages oder einer solchen Ermächtigung hindert die Auslieferung nicht.
(2) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die von der Amnestie erfaßte Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, aus einem der in Art. 6 Abs. 1 angeführten Gründe der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt.
Artikel 9
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem Gericht verhängt worden ist, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt, wird nicht bewilligt. Im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nicht vor ein solches Gericht gestellt werden.
Zweiter Abschnitt
BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG
Artikel 10
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.
Artikel 11
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung auf die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt oder abgeurteilt noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer Freiheit, insbesondere durch Haft oder vorbeugende Maßnahmen, unterworfen werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt, wenn
der ersuchte Staat der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die im Art. 14 vorgesehenen Unterlagen und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Vollstreckung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht; oder
die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 30 Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt ist. Die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten Person einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen, oder die Verjährung zu unterbrechen oder zu hemmen.
(4) Innerhalb der im Abs. 2 Z 2 erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen des ersuchenden Staates die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 Z 2 erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren endgültig freigelassen worden ist.
Artikel 12
Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person unbeschadet des Art. 11 nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung zulassen würde. In Zweifelsfällen wird der ersuchende Staat eine Stellungnahme des ersuchten Staates einholen.
Artikel 13
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Weiterlieferung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Z 2 vorliegt.
Dritter Abschnitt
AUSLIEFERUNGSVERFAHREN
Artikel 14
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehls, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses oder Erkenntnisses über die Anwendung vorbeugender Maßnahmen beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen sein.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort ihrer Begehung;
eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.
Artikel 15
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen. Diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.
Artikel 16
Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Artikel 17
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Art. 14 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt werden wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die im Art. 14 Abs. 1 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 18
(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
(2) Der nach Abs. 1 verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage der Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der in Art. 17 Abs. 3 bestimmten 20tägigen Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 19
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Eine vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur Übergabe der auszuliefernden Person bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einverständnis über Zeit und Ort der Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates oder erforderlichenfalls an die Behörden eines Durchlieferungsstaates.
(3) Das von einem Vertragsstaat beigestellte Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
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