(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 153/2006 Belgien III 41/2011 Bulgarien III 153/2006 Dänemark 249/1980 Estland III 152/2001 Georgien III 146/2002 idF III 179/2002 (DFB) Island 56/1994 Lettland III 116/2005 Litauen III 131/1998, III 76/1999 Moldau III 153/2006 Montenegro III 41/2011 Niederlande 82/1988, 56/1994 Norwegen 249/1980, III 120/2015 Rumänien III 151/2000 San Marino III 161/2002 Schweden 249/1980, III 152/2001 Serbien III 58/2007 Spanien 75/1995, 148/1996 Türkei 249/1980 Ukraine III 116/2005, III 120/2015 *Zypern 249/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 58 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden, Türkei und Zypern Vertragsstaaten des Vertragswerkes.
ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE ÖSTERREICHS ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Erklärungen:
zu Art. 6 lit. m:
Österreich wird die Vollstreckung ablehnen, soweit das Urteil eine Aberkennung ausspricht.
zu Art. 19 Abs. 2:
Vollstreckungsersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Vorbehalte:
Österreich wird die Vollstreckung ablehnen, wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht. Als fiskalische strafbare Handlungen werden von Österreich alle jene strafbaren Handlungen angesehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen (Anlage I, lit. a)).
Österreich wird die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung ablehnen, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I, lit. b)).
Österreich wird die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils ablehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach österreichischem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I, lit. c)).
Österreich wird die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und von Strafverfügungen ablehnen (Anlage I, lit. d)).
Österreich wird die Anwendung des Art. 8 in den Fällen, in denen eine ursprüngliche österreichische Zuständigkeit besteht, ablehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I, lit. e)).
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Albanien
In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu fordern, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung in die albanische Sprache begleitet werden.
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien folgende Rechte vor:
die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I lit. a);
die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht der Republik Albanien ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I lit. b);
die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c);
die Anwendung des Art. 8 in den Fällen in denen dieser Staat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I lit. e).
Belgien
Belgien behält sich das Recht vor, die Durchsetzung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen (Anlage I lit. d) abzulehnen.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische, Niederländische, Deutsche oder Englische übermittelt werden.
Bulgarien
In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in die bulgarische Sprache zu übersetzen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien folgende Rechte vor:
die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I lit. a);
die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach bulgarischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I lit. b);
die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c);
die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen abzulehnen (Anlage I lit. d);
die Anwendung des Art. 8 in den Fällen in denen er eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I lit. e).
DÄNEMARK
Erklärungen
Zu Art. 19 Abs. 2:
Dänemark verlangt, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die dänische oder englische Sprache versehen werden.
Zu Art. 60 Abs. 1:
Dieses Übereinkommen soll derzeit auf die Faroer-Inseln und Grönland nicht Anwendung finden.
Zu Art. 64:
Dieses Übereinkommen soll für die Vollstreckung von Geldstrafen, von leichten und schweren Freiheitsstrafen sowie für die Einziehung zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden insoweit nicht zur Anwendung kommen, als in diesen vier Staaten bereits übereinstimmende Gesetze darüber bestehen.
Estland
Erklärung:
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Estland, dass es verlangt, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Estnische oder Englische versehen sein müssen.
Vorbehalte:
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Estland das Recht vor:
die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, die nach dem Recht der Republik Estland nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der durch das Urteil bestraften Handlung nach dem Recht der Republik Estland infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
die Vollstreckung von Sanktionen, die in Abwesenheit erlassen worden sind, und von „Strafverfügungen“ abzulehnen.
Georgien
Erklärungen:
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor zu verlangen, dass Ersuchen um Vollstreckung des Urteils und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Georgische, Englische oder Russische versehen sein müssen, sofern diese Schriftstücke nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sind.
Georgien ist nicht in der Lage, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der vom Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in den Gebieten Abchasien und Cchinvali zu übernehmen, solange nicht die volle Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete wieder hergestellt ist.
Vorbehalte:
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor:
die Vollstreckung des Urteils abzulehnen, wenn es der Auffassung ist, dass sich die Strafe auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht;
die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Recht Georgiens nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
die Vollstreckung des Urteils abzulehnen, das von den Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, in dem das Strafverfahren hinsichtlich der mit dem Urteil sanktionierten Handlung nach georgischem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
die Vollstreckung von in Abwesenheit verhängten Sanktionen und Strafverfügungen abzulehnen;
die Anwendung der Bestimmung des Art. 8 dort abzulehnen, wo Georgien eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staate vorgenommen worden sind.
Island
I. Erklärungen
Artikel 19 Absatz 2
Island verlangt, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung ins Isländische oder Englische angeschlossen sind.
Artikel 62 Absatz l
„Strafverfügungen“ sind nach isländischer Gesetzgebung: „Lögreglustjörasektir“ (Artikel 115 der Strafprozeßordnung).
Artikel 64 Absatz 3
Das Übereinkommen soll nicht im Verhältnis zwischen Island und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, Anwendung finden, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch die Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.
II. Information
Artikel 63
Liste der in Island zur Anwendung kommenden und vollstreckten Sanktionen:
Geldstrafen
Geldstrafen werden direkt vom Gericht in festen Beträgen verhängt.
Einziehung
Jeder Gegenstand, der durch eine strafbare Handlung hervorgekommen oder zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt worden ist, kann durch das Gericht eingezogen werden, außer er gehört einer Person, die mit der strafbaren Handlung nichts zu tun hat. Gleiches gilt hinsichtlich eines Gegenstandes, der allem Anschein nach für kriminelle Zwecke benützt werden könnte, wenn dies auf Grund gerichtlicher Sicherheitserwägungen für erforderlich erachtet wird. Ein Gegenstand oder ein durch eine strafbare Handlung erlangter Vorteil oder der Wert eines solchen Vorteils, gegen den niemand rechtliche Ansprüche hat, kann ebenfalls eingezogen werden.
Aberkennung
Eine strafgerichtliche Verurteilung zieht keine Aberkennung nach sich, sofern dies nicht ausdrücklich im Urteil angeordnet wird. Die Aberkennung kann im Verlust des Rechtes bestehen, eine öffentliche Stellung zu bekleiden, wenn die betroffene Person für diese Stellung nicht länger als würdig und befähigt erachtet wird. Die Aberkennung kann auch im Verlust eines Rechts bestehen, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, wenn dieses Recht von einer staatlichen Bewilligung oder Erlaubnis, Anordnung oder Prüfung abhängt, vorausgesetzt die strafbare Handlung weist auf ein beachtliches Risiko des Mißbrauches dieser Stellung hin. Wenn die strafbare Handlung schwerer Natur ist, kann eine Aberkennung angeordnet werden, sofern die betroffene Person für die Ausübung dieser Tätigkeit oder den Genuß dieser Rechte als nicht mehr würdig erachtet wird.
Einer Person, die in Folge Alkoholgenusses nicht im Stande gewesen ist, ein Fahrzeug sicher zu lenken, wird im allgemeinen das Recht zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges entzogen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug in einer grob verantwortungslosen Weise gefahren wurde oder wenn es nach der Art der strafbaren Handlung oder nach dem Verhalten des Täters als Kraftfahrzeuglenker unter Bedachtnahme auf die Sicherheit im Straßenverkehr nicht ratsam erscheint, daß er ein Kraftfahrzeug lenkt. Die Fahrerlaubnis wird für einen bestimmten Zeitraum von nicht weniger als einem Monat oder auf Lebensdauer entzogen.
Mit Freiheitsentziehung verbundene Strafen.
Gefängnis kann auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit nach den Bestimmungen hinsichtlich der strafbaren Handlung verhängt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über die Mindest- und Höchstdauer der Gefängnisstrafe legen fest, daß Gefängnis nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 16 Jahre verhängt werden kann.
Ein Strafgefangener, der eine zeitliche Gefängnisstrafe verbüßt, kann nach Ablauf von zwei Dritteln der Strafe oder, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen werden. Die bedingte Entlassung kann weder gewährt werden, wenn der Strafgefangene nicht zumindest zwei Monate der Strafe verbüßt hat, noch kann sie gewährt werden, wenn der Strafgefangene weniger als 30 Tage zu verbüßen hat oder wenn die Entlassung mit Rücksicht auf die Umstände des Strafgefangenen als nicht ratsam erachtet wird. Es bestehen keine Vorschriften über die bedingte Entlassung von Strafgefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen.
Das Gesetz über die Gefängnisse und die Gefängnisstrafe sieht vor, daß bei der Entscheidung, in welcher Strafvollzugseinrichtung die Gefängnisstrafe vollzogen werden soll, auf das Alter und das Geschlecht des Strafgefangenen, wo er lebt und auf seine Vorstrafen Bedacht genommen werden soll.
Einfacher Arrest wird für eine bestimmte Zeit von 5 Tagen bis 2 Jahren verhängt. Hinsichtlich der bedingten Entlassung finden dieselben Bestimmungen wie im Falle der Gefängnisstrafe Anwendung.
Sicherungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen für abnorme Täter, die wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit von der Bestrafung ausgenommen sind, und für Personen angeordnet werden, die auf Grund ihrer psychischen Abnormität als unzugänglich für den Einfluß einer Strafe angesehen werden. Solche Strafen, die Sicherungsmaßnahmen anordnen und eine Freiheitsentziehung nach sich ziehen, sind zeitlich unbegrenzt und werden in einer Sondereinrichtung oder in einem Spital vollzogen. Ihre Aufhebung erfordert einen Gerichtsbeschluß.
Lettland
Vorbehalt und Erklärung:
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor:
die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die Strafe auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
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