(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 130/2000 Armenien III 168/2008 Bosnien-Herzegowina III 168/2008 Bulgarien III 168/2008 Dänemark 250/1980 Estland III 113/1997 Jugoslawien/BR III 6/2003 Lettland III 117/1997 idF III 146/1997, III 228/2014 Liechtenstein III 168/2008 Litauen III 46/2000 Moldau III 168/2008 Niederlande 531/1988, 179/1993 Nordmazedonien III 168/2008 Norwegen 250/1980 Rumänien III 153/2000 Russische F III 168/2008 Schweden 250/1980, III 124/2002 Slowakei 179/1993, III 152/2000, III 168/2008 Spanien 531/1988 Tschechische R 179/1993, 407/1994, III 228/2014 Türkei 250/1980 Ukraine 765/1995, III 103/2000 *Zypern III 124/2002
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 228/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden und die Türkei Vertragsstaaten des Vertragswerks.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise Erklärungen abgegeben:
Erklärungen und Vorbehalte Österreichs zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Erklärungen:
zu Art. 11:
Österreich wird die Annahme eines Verfolgungsersuchens in den Fällen der lit. a, d bis g und i bis k ablehnen. Stützt sich das Ersuchen ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c oder d, so wird Österreich auch von den Ablehnungsgründen der lit. b und c Gebrauch machen. Als fiskalische strafbare Handlungen werden von Österreich alle jene strafbaren Handlungen angesehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen.
zu Art. 18 Abs. 2:
Verfolgungsersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Art. 18 Abs. 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Vorbehalte:
Österreich wird ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung ablehnen, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I, lit. b).
Österreich nimmt die Bestimmungen der Art. 22 und 23 nicht an (Anlage I, lit. c und d).
Österreich wird die Bestimmungen der Art. 30 und 31 nicht auf Handlungen anwenden, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I, lit. g).
Albanien
In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen und alle anderen, darauf Bezug nehmenden Schriftstücke, die nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Mit Beziehung auf den zweiten Absatz der Anlage II bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „Staatsangehöriger“ sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.
Mit Beziehung auf Anlage I lit. a, b, c, d und g erklärt die Republik Albanien, dass sie sich das Recht vorbehält:
– ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat;
– ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
– Artikel 22 nicht anzunehmen;
– Artikel 23 nicht anzunehmen;
– Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach ihrem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Armenien
Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage I lit. a, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:
a. die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens,
b. das Justizministerium der Republik Armenien im gerichtlichen Stadium.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.
Gemäß Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.
Bulgarien
Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:
ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);
ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. b);
Art. 22 nicht anzunehmen (Anlage I lit. c);
Art. 23 nicht anzunehmen (Anlage I lit. d);
die im zweiten Satz des Art. 25 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. e);
die in Art. 26 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. f);
Art. 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. g).
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:
das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Bulgarien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens;
das Justizministerium der Republik Bulgarien im gerichtlichen Stadium.
Dänemark
Die dänische Regierung macht von der in Anhang I zu dem Übereinkommen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und erklärt, daß sie die Art. 22 und 23 nicht annehmen kann.
Die dänische Regierung macht von der in Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die auf Grund des Übereinkommens übermittelten förmlichen Schriftstücke in dänischer, norwegischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden.
Estland
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und ihre Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. e des Übereinkommens nimmt die Republik Estland den zweiten Satz von Artikel 25 des Übereinkommens nicht an.
Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. b des Übereinkommens wird die Republik Estland Artikel 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung nicht anwenden, für die in Übereinstimmung mit seinem eigenen Gesetz und jenen des anderen betroffenen Staates nur Sanktionen durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können.
Lettland
Gemäß Abs. 2 des Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Unterstützung zu senden sind an:
das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung;
Bundesministerium für InneresCiekurkalna 1st line 1, k-2Riga, LV-1026Lettland
die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an das Gericht;
O. Kalpaka blvd 6Riga, LV-1801, LettlandFax: 371.7.212231Tel.: 371.7.320085
das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;
Brivibas blvd 36Riga, LV-1536, LettlandFax: 371.7.285575Tel.: 371.7.282607371.7.280437
Gemäß Abs. 2 des Art. 18 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung alle Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß der Anlage II des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über das Statut der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.
Liechtenstein
Gemäß Anlage I lit. b des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es einem Verfahrensersuchen für eine Amtshandlung nicht entsprechen wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.
Gemäß Anlage I lit. c und d des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 22 und 23 nicht akzeptiert.
Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Amtshandlung nicht anwenden wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensersuchen und beiliegenden Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigeschlossen sein muss.
Litauen
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 18 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische, Deutsche, Russische oder Litauische versehen sein müssen, sofern sie nicht in einer der oben genannten Sprachen verfasst worden sind.
In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ eine Person bezeichnet, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen Staatsbürger der Republik Litauen ist.
In Übereinstimmung mit Abs. 1 von Art. 41 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält:
ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die strafbare Handlung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);
ein Ersuchen um Verfolgung für eine Handlung abzulehnen, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage I lit. b);
Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Handlung nicht anzuwenden, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage I lit. d).
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke die nicht in einer der Amtssprachen des Europarates abgefasst sind, von einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache begleitet sein müssen.
Moldau
Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Anlage II erklärt die Republik Moldau, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger der Republik Moldau oder einen Ausländer oder Staatenlosen mit Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Moldau bezeichnet.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung vor dem Gerichtsverfahren an das Büro des Generalstaatsanwalts und während des Gerichtsverfahrens an das Justizministerium zu richten sind.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen die gemäß diesem Übereinkommen gestellt werden, und die beiliegenden Unterlagen den Behörden der Republik Moldau gemeinsam mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache, oder in einer der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden müssen.
Gemäß Art. 40 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das Territorium, welches tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliert wird, angewendet werden.
Gemäß Art. 41 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass:
sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. a zurückweisen wird, wenn sie das betreffende Vergehen als rein religiöses Vergehen betrachtet;
sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. b zurückweisen wird, wenn entsprechende Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können;
sie Art. 30 und 31 gemäß Anlage I lit. a in Bezug auf eine Handlung nicht anwenden wird, für die Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht oder dem Recht des anderen betroffenen Staates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können.
Niederlande
Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.
Zu Art. 18 Abs. 2:
Die Niederlande verlangen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen Sprache als der niederländischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung versehen werden.
Zu Art. 21 Abs. 2 lit. d:
Die Niederlande gehen davon aus, daß eine bedingte Einstellung für den Fall der Erfüllung der dabei auferlegten Auflagen als Entscheidung auf Einleitung eines Strafverfahrens anzusehen ist.
Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1:
Das Königreich der Niederlande bestimmt folgende Rechtsvorschriften zur Aufnahme in die Anlage III des Übereinkommens:
— in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wetadministratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom 3. Juli 1989 Anwendung finden (Gesetzes- und Verordnungenbulletin 300)
Zu Art. 43 Abs. 4:
Hinsichtlich seiner Beziehungen zu Belgien und Luxemburg betreffend die Übernahme der Strafverfolgung werden die Niederlande nicht dieses Übereinkommen, sondern den am 11. Mai 1974 in Brüssel unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Übertragung der Strafverfolgung anwenden.
Norwegen
Vorbehalt:
Die Regierung des Königreiches Norwegen kann Art. 23 und die in den Art. 35 bis 37 enthaltenen Bestimmungen betreffend ne bis in idem nicht annehmen, wenn der Täter norwegischer Staatsangehöriger war oder zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung in Norwegen seinen Wohnsitz hatte.
Erklärungen:
Zu Art. 13 Abs. 3:
Der Reichsanwalt (Rijksadvocaat) ist ermächtigt, an einen nicht nordischen Staat die in dem Übereinkommen genannten Ersuchen und die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen zu übermitteln sowie solche Ersuchen und Mitteilungen von einem nicht nordischen Staat entgegenzunehmen.
Zu Art. 18 Abs. 2:
Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung verlangt Norwegen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der norwegischen, dänischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die norwegische oder englische Sprache versehen werden.
Zu Art. 40:
Das Übereinkommen findet auch auf die Bouvet Insel, die Insel Peter I. und auf das Queen Maud Land Anwendung.
Rumänien
Artikel 13 Absatz 3:
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