Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1981 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem und die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen in vier Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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