Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. September 1981 betreffend das Emblem, die Flagge, die Bezeichnungen und die Abkürzungen der Bezeichnungen der Weltorganisation für Tourismus
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Emblem, die Flagge, die Bezeichnungen der Weltorganisation für Tourismus in vier Sprachen und deren Abkürzungen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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