Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Oktober 1981 betreffend eine Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, sowie die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen und die Embleme der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Internationalen Entwicklungsorganisation

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1981-10-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß folgende Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Embleme von internationalen Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:

1.

Die in der Anlage 1 abgebildete Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung in arabischer Sprache.

2.

a) „International Bank for Reconstruction and Development“;

b)

„I.B.R.D.“ (englisch);

c)

das in der Anlage 2 abgebildete Emblem in drei Ausführungsformen.

3.

a) „International Finance Corporation“;

b)

„I.F.C.“ (englisch);

c)

das in der Anlage 3 abgebildete Emblem.

4.

a) „International Development Association“;

b)

„I.D.A.“ (englisch);

c)

das in der Anlage 4 abgebildete Emblem.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. August 1980, BGBl. Nr. 412, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung nicht berührt.

Durch diese Kundmachung verliert § 1 Z 7, Z 11 und Z 12 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, die Gültigkeit.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

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