Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1981 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet:
§ 1. Textile Fußbodenbeläge im Sinne dieser Verordnung sind zum Belegen des Fußbodens eines Raumes von Wand zu Wand bestimmte flächenförmige Textilien, deren Oberseite hinsichtlich der Materialbeschaffenheit die typischen textilen physikalisch-technologischen Eigenschaften aufweist.
§ 2. (1) Textile Fußbodenbeläge dürfen im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(2) Erfolgt das Feilhalten textiler Fußbodenbeläge an Letztverbraucher an Hand von Mustern oder Katalogen, so müssen nur diese nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sein.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten.
(2) Angaben über den Komfortwert von Polteppichen müssen dem Abschnitt G der Anlage 1 entsprechen.
(3) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten. Die im Abschnitt C der Anlage 1 angeführten ÖNORMEN S 1420 und S 1421 sind als Anlagen 3 und 4 angeschlossen.
(2) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.
§ 4. Zur Feststellung des Entzündbarkeitsverhaltens (Anlage 1 Abschnitt F) ist das in der Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren anzuwenden.
§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist; bei Importware ist der Importeur verantwortlich.
§ 6. Textile Fußbodenbeläge, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1982 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 6. Textile Fußbodenbeläge, deren Kennzeichnung der ursprünglichen Fassung dieser Verordnung entspricht, dürfen noch bis 1. Jänner 1995 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 261/1980 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.
(3) Die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1979 wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 261/1980 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.
(3) Die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1979 wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) § 3, § 6, Anlage 1 Abschnitte C und F sowie Anlagen 3 und 4 in der Fassung BGBl. Nr. 577/1994 treten mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Anlage 1 Abschnitt G tritt mit Ablauf des 31. Juli 1994 außer Kraft.
Anlage 1
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(§ 3)
KENNZEICHNUNGSELEMENTE
A. BESCHREIBUNG:
Warenbeschreibung (Typenbeszeichnung) ............................
Name (Firma oder Firmenschlagwort) des erzeugenden, vertreibenden
oder importierenden inländischen Unternehmers ....................
Erzeugungsland (erzeugt in .............., made in ..............)
B. KENNZEICHNENDE MERKMALE:
Herstellungstechnik (zB gewebt, geflockt) ........................
Faserstoffe der Nutzfläche (nach der
Textilkennzeichnungsverordnung) ..................................
Poleinsatzgewicht ................................................
C. VERWENDUNGSBEREICHS-EMPFEHLUNG:
für Polteppiche: nach ÖNORM S 1420 ...............................
für Nadelvliesfußbodenbeläge: nach ÖNORM S 1421 ..................
In Abweichung von den genannten ÖNORMEN hat die Angabe des empfohlenen Verwendungsbereiches in der Form zu erfolgen, daß der zutreffende Verwendungsbereich angeführt wird, die nicht zutreffenden Verwendungsbereiche jedoch weggelassen werden.
D. VERLEGUNGSHINWEISE: Werksangaben ................................
E. REINIGUNGS- UND PFLEGEANLEITUNG: Werksangaben ...................
F. ENTZÜNDBARKEITSVERHALTEN (BRENNVERHALTEN):
Leicht entzündbar
Normal entzündbar
Schwer entzündbar
G. KOMFORTWERT (nur für Polteppiche):
Der Komfortwert ist nach der Formel
(Anm.: Formel nicht darstellbar.)
zu berechnen.
Die Einstufung erfolgt in die Klassen COMFORT und LUXUS-COMFORT. Die Kennzeichnung mit "COMFORT" ist zulässig für Polteppiche mit einenm Komfortwert über 20. Die Kennzeichnung "LUXUS-COMFORT" ist zulässig für Polteppiche mit einem Komfortwert über 30.
Anlage 1
(§ 3)
| A. | BESCHREIBUNG: |
| Warenbeschreibung (Typenbeszeichnung) ............................................................................ | |
| Name (Firma oder Firmenschlagwort) des erzeugenden, vertreibenden | |
| oder importierenden inländischen Unternehmers ................................................................... | |
| Erzeugungsland (erzeugt in ....................................., made in ...............................................) | |
| B. | KENNZEICHNENDE MERKMALE: |
| Herstellungstechnik (zB gewebt, geflockt) ............................................................................. | |
| Faserstoffe der Nutzfläche (nach der | |
| Textilkennzeichnungsverordnung) ......................................................................................... | |
| Poleinsatzgewicht ................................................................................................................... | |
| C. | VERWENDUNGSBEREICHSEMPFEHLUNG: |
| für Polteppiche: | |
| nach ÖNORM S 1420 ............................................................................................................. | |
| für Nadelfilz-Fußbodenbeläge: | |
| nach ÖNORM S 1421 ............................................................................................................. | |
| D. | VERLEGUNGSHINWEISE: Werksangaben ......................................................................... |
| E. | REINIGUNGS- UND PFLEGEANLEITUNG: Werksangaben ............................................. |
| F. | ENTZÜNDBARKEITSVERHALTEN: |
| Leicht entzündbar | |
| Normal entzündbar | |
| Schwer entzündbar | |
Anlage 2
(§ 4)
Prüfvorschrift zur Beurteilung des Entzündbarkeitsverhaltens textiler Fußbodenbeläge
Die Prüfung erfolgt durch Einwirkung einer definierten Flamme auf die Oberseite lotrecht aufgehängter textiler Fußbodenbeläge.
Kurzbeschreibung des Verfahrens: Die auf einer Asbestzementplatte vertikal in den Brennerkasten angeordnete Probe wird mit einer definierten Gasflamme so beflammt, daß sich die Oberkante des Brenners 40 mm oberhalb der Probenunterkante befindet. Der Abstand zwischen Vorderkante der Brennerdüse (Schrägstellung 45 Grad) und Probenoberfläche muß 5 mm betragen. Nach einer Beflammungszeit von 15 Sekunden wird festgestellt, ob ein 150 mm oberhalb der Zündstelle quer zur Probe gespannter Baumwollfaden durchgebrannt ist oder welche Zeit vergeht, bis die Flamme vor dem Erreichen des Fadens erlischt. (Versuchsanordnung Bild 1)
Brennzeit: Als Brennzeit gilt die Zeit vom Beginn der Beflammung bis zum Durchbrennen eines 150 mm oberhalb der Zündstelle quer zur Probe gespannten Baumwollfadens oder die Zeit, die vergeht, bis die Flamme vor dem Durchbrennen des Fadens erlischt.
Prüfgeräte:
Brennerkasten
Der Brennerkasten nach Bild 2 besteht aus nichtrostendem Blech. Die Gleichmäßigkeit der Luftführung wird durch den Gitterrost, auf dem das Stativ steht, gewährleistet.
Während der Messung muß die Luftabsaugung am oberen Ende des Kastens so angeschlossen sein, daß im Kasten von unten nach oben eine Luftgeschwindigkeit von 0,05 bis 0,2 m pro Sekunde herrscht.
Die Luftgeschwindigkeit kann mit einem Anemometer gemessen werden. (Meßpunkte siehe Bild 2).
Der Kasten ist vorn und an einer Seite durch feststellbare Glastüren abgeschlossen. Der Gasschlauch für den Brenner wird von unten in den Kasten geführt. Auf der Vorderseite befindet sich eine weitere Öffnung, durch die der Hebel zum Bewegen des Brenners geführt wird.
Stativ (Bild 1)
Am Stativ mit Grundplatte ist die Aufhängevorrichtung (siehe Bild 3) so angebracht, daß die daran senkrecht aufgehängte Probe in der unter „Durchführung der Prüfung“ nach Z 4 geforderten Weise beflammt werden kann (siehe Bild 1). Der Brenner ist auf der Grundplatte verschiebbar angeordnet, um ein Ein- und Ausfahren in waagrechter Richtung zu ermöglichen.
Probenhalter (Bild 3)
Der Probenhalter besteht aus einem U-förmigen Doppelrahmen aus nichtrostendem Stahl von 3 mm Dicke mit einer lichten Weite von 80 mm x 225 mm (siehe Bild 3). Die Schenkelbreite soll etwa 12 mm betragen. Der Probenhalter hat eine Vorrichtung, mit der er in das Stativ nach Z 2 eingehängt werden kann. Ferner besitzt der obere Probenhalter an den beiden Schenkeln 190 mm von der offenen Unterkante entfernt 2 Haken zum Einhängen des Baumwollfadens.
Ein weiterer Bestandteil des Probenhalters ist eine Asbestzementplatte von 230 mm x 90 mm mit einer Dicke von 3 mm bis 5 mm. Die Asbestzementplatte muß vor dem ersten Gebrauch mindestens 12 Stunden lang im Trockenschrank bei 110ºC getrocknet werden und muß zur Prüfung wieder Raumtemperatur angenommen haben. Durch federnde Klauen oder Schrauben werden die beiden Rahmen des Probenhalters so zusammengehalten, daß die eingespannte Probe möglichst nicht verformt wird.
Brenner (Bild 4)
Zum Einstellen der Flammenhöhe dient ein Meßblech. Vor dem Brenner befindet sich ein Feineinstellventil. Die Länge der Flamme wird bestimmt durch den Abstand zwischen Brenneroberkante und der sichtbaren leuchtenden Spitze der Flamme.
Brenngas
Als Brenngas dient handelsübliches Propangas (d. i. Propangas mit mindestens 95% (prozentueller Massenanteil) C3-Kohlenwasserstoffe, wobei der Propangehalt überwiegen muß. Restkohlenwasserstoffe können aus Aethan, Aethen sowie aus Butan, Buten oder deren Isomeren bestehen).
Stoppuhr
Handelsübliche Stoppuhr, die es gestattet, die Zeit auf 0,5 Sekunden genau abzuschätzen.
Schablone oder Stanzvorrichtung zum Ausschneiden der Proben mit einer Kantenlänge von 230 mm x 90 mm.
Maßstab
Maßstab in mm-Teilung.
Abstandslehre
Abstandslehre von 5 mm Dicke und etwa 50 mm Breite für das Einstellen des Abstandes zwischen Brennervorderkante und Probenoberfläche.
Meßblech
Meßblech zum Einstellen der Flammenhöhe mit einer 20 mm-Markierung.
Baumwollfaden
Es wird ein mercerisierter Baumwollfaden (Nähgarn, Etikett-Nr. 70) verwendet. Zum Spannen des Baumwollfadens werden beidseitig 15-g-Gewichtstücke verwendet.
Probenahme und Probenvorbereitung
Aus dem Probestück sind 5 Proben in den Maßen 230 mm x 90 mm in Längsrichtung zu entnehmen. Hat das Material der Probe einen Strich (wie bei Schnittflorware) sind die Proben in Strichrichtung zu entnehmen.
Die Proben sind vor der Prüfung 72 Stunden im Normalklima (20ºC +/- 2ºC und 65% +/- 2% relative Luftfeuchte) auszulegen.
Die Proben dürfen erst unmittelbar vor Durchführung der Prüfung aus dem klimatisierten Raum entnommen werden. Sind der klimatisierte Raum und die Brennprüfstelle getrennt, so müssen die Proben in einem wasserdampfdichten Behälter befördert werden. Die Luft im Behälter muß dem Normalklima (20ºC und 65% relative Luftfeuchtigkeit gemäß ÖNORM) angepaßt sein.
Durchführung der Prüfung
Es werden 5 Proben 15 Sekunden lang beflammt.
Jede Probe ist unmittelbar nach der Entnahme aus dem klimatisierten Raum oder dem wasserdampfdichten Behälter auf die Asbestzementplatte aufzulegen und so in den Probenhalter einzuspannen, daß sie auf der Unterlage gleichmäßig und fest aufliegt. Hat das Material einen Strich, so ist die Probe mit der Strichrichtung von oben nach unten einzuspannen. Nach dem Anbringen des Probenhalters am Stativ wird ein Baumwollfaden (s. Prüfgeräte Z 11) auf die unter Prüfgeräte Z 3 beschriebenen Haken gehängt.
Der Abstand zwischen der Brennervorderkante und der Probenoberfläche muß 5 mm betragen. Er wird mit einer Abstandslehre - wie unter Prüfgeräte Z 9 beschrieben - so eingestellt, daß sich die Lehre zwischen der Brennervorderkante und der Probe leicht bewegen läßt.
Der Brenner ist in herausgezogener senkrechter Stellung zu zünden und die Flammenhöhe auf 20 mm +/- 1 mm einzustellen. Der Abstand zwischen dem herausgezogenen Brenner und der Probe muß mindestens 50 mm betragen. Der Brenner muß vor dem Einstellen der Flamme mindestens 1 Minute lang gebrannt haben, gegebenenfalls muß der Brenner nachgestellt werden. Anschließend ist der Brenner um 45 Grad zu neigen und bis auf 5 mm an die Probenoberfläche heranzuschieben. Der Brenner muß so eingestellt sein, daß sich die Oberkante in der Mitte der Probe, 40 mm oberhalb der Probenunterkante, befindet (s. Bild 3).
In dieser Stellung ist die Probe 15 Sekunden lang zu beflammen. Danach ist der Brenner mit langsamer und gleichmäßiger Geschwindigkeit zurückzuziehen. Falls die Probe entflammt, ist die Brennzeit zu messen. Von der beschädigten Fläche ist die längste in senkrechter Richtung eingebrannte Spur sowie deren größte Breite auszumessen. Falls die Flammen vor Erreichen des Baumwollfadens verlöschen, ist die Zeit bis zum Verlöschen der Flammen zu messen.
Brennzeiten unter 2 Sekunden sind zwar anzugeben, werden aber für die Entscheidung über die Durchführung weiterer Versuche nicht gewertet.
Vor Beginn eines neuen Versuches muß der Probenhalter mit Asbestzementplatte wieder auf Raumtemperatur abgekühlt sein. Etwaige an der Unterlage haftende Rückstände (zB von Rückenbeschichtungen) sind zu entfernen.
Prüfbericht
Im Prüfbericht ist unter Hinweis auf diese Prüfvorschrift anzugeben:
- Beschreibung des Probenmaterials,
- Brennzeiten, arithmetisches Mittel aus 5 Messungen, auf ganze Sekunden gerundet, mit Angabe der Einzelwerte,
- Angabe ob der Baumwollfaden durchgebrannt ist,
- Beobachtungen über besonderes Verhalten, zB ungleichmäßiges Brennen,
- Abweichungen von der Prüfvorschrift,
- Prüfdatum.
Auswertung der Versuchsergebnisse
Schwer entzündbar
Textile Fußbodenbeläge gelten als schwer entzündbar, wenn bei einer Beflammzeit von 15 Sekunden nach Entfernen der Zündquelle keine der 5 Proben länger als 2 Sekunden nachbrennt.
Normal entzündbar
Textile Fußbodenbeläge gelten als normal entzündbar, wenn bei allen 5 Proben die Flammenspitze die Meßmarke innerhalb von 20 Sekunden nach Beginn der Beflammung nicht erreicht. Textile Fußbodenbeläge, welche diese Bedingungen erfüllen, entsprechen zusätzlich der Beurteilung Normal Brennbar (Brennbarkeitsklasse B 2) nach ÖNORM B 3800, Teil 1, Abschnitt 4.2.2., Ausgabedatum 1. November 1979.
Leicht entzündbar
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