Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie von 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet:
§ 1. Elektro-Haushaltskühlgeräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt und mit einer elektrische Energie aufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung (Kompressor oder Absorber) ausgerüstet sind, keine Wasserkühlung benötigen und mit oder ohne Sternefach und nur einem Temperaturregler ausgestattet sind.
§ 2. Elektro-Haushaltskühlgeräte dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
die Type des Gerätes;
der Anschlußwert;
der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (l);
der Nutzinhalt eines "Ein-Stern"-, "Zwei-Sterne"-, "Drei-Sterne"- oder Gefrierfaches zusammen mit der Klassifikationstemperatur und dem Sternsymbol;
der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden (kWh) mit zwei Dezimalstellen;
die Angabe des Abtausystems (automatisch, teilautomatisch, von Hand);
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-Haushaltskühlgeräte, die vor dem 1. Jänner 1982 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.