VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. November 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Vertrages am 26. Feber 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgenden Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 1
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8 Abs. 2 erwähnten Namen und Abbildungen gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 2
Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben dem Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch Angaben über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder menschliche Einflüsse bedingt.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 3
(1) Die Namen "Tschechoslowakische Sozialistische Republik", "Tschechische Sozialistische Republik", "Slowakische Sozialistische Republik", die Bezeichnungen "Tschechoslowakei", "Bohemia", "Moravia" und "Slovakia" und die historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen sind in der Republik Österreich ausschließlich tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind: Böhmen, Mähren, Slowakei.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten tschechoslowakischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichttschechoslowakischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere durch die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine tschechoslowakische Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 4
(1) Der Name "Republik Österreich", die Bezeichnungen "Österreich" und "Austria" und die Namen der österreichischen Bundesländer sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten österreichischen Bezeichnungen sind in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Österreichische Bundesländer sind: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten österreichischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere durch die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 5
(1) Die Gruppen tschechoslowakischer Erzeugnisse sind folgende:
A.
Weine
B.
Ernährung und Landwirtschaft (ohne Weine)
Back- und Süßwaren
Biere
Fische
Fleischwaren
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gartenbauerzeugnisse
Milch- und Käseprodukte
Wasser und Mineralwässer
Spirituosen
Diverse Waren
C.
Gewerbliche Wirtschaft
Glas- und Porzellanwaren
Kunstgewerbliche Erzeugnisse
Schmuckwaren, Bijouterie
Maschinen, Stahl- und Eisenwaren
Spiele, Spielwaren und Musikinstrumente
Steinzeug, Steine, Erden
Textilerzeugnisse
Salze und Schwefelmoore
Diverse Waren
(2) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende:
A.
Weine
B.
Ernährung und Landwirtschaft (ohne Weine)
Backwaren
Biere
Mineralwässer
Käse
Spirituosen (Liköre und Brände)
Süßwaren
Österreichische Spezialitäten
Diverse Waren
C.
Gewerbliche Wirtschaft
Textilwaren
Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse
Steinzeug, Steine, Erden
Diverse Waren
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 6
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 7
(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8 Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6 zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen benutzt werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 8
(1) Der Artikel 7 dieses Vertrages ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so ist diese Verwendung als irreführend über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse zu betrachten, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 9
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dies tschechoslowakischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 10
(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen entgegenstehen, die in den Artikeln 3 und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten sind, können längstens bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
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