Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. Feber 1981 gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 12 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik verordnet:
§ 1. Nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 GUG sind die im folgenden aufgezählten Bezeichnungen von Urkunden zu verwenden:
beim Erwerb des Eigentumsrechts die Bezeichnungen Amtsbestätigung, Amtsurkunde, Anmeldungsbogen, Anmeldungsbogen gemäß § 13 LiegTeilG, Aufhebungsvertrag, Ausstattungsvertrag, Baurechtsvertrag, Bescheid, Beschluß, Ehepakt, Einantwortungsurkunde, Einbringungsvertrag, Erbverzichtsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag, Leibrentenvertrag, Realteilungsvertrag, Schenkungsvertrag, Tauschvertrag, Treuhandvertrag, Übergabsvertrag, Urteil und gerichtlicher Vergleich;
beim Erwerb des Pfandrechts die Bezeichnungen Kaufvertrag, Leibrentenvertrag, Pfandurkunde, Schuldschein, Übergabsvertrag und Urteil.
§ 2. Entsprechen zwei oder mehrere der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so sind diese Bezeichnungen gemeinsam zu verwenden (zum Beispiel Kauf- und Tauschvertrag).
§ 3. Entspricht keine der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so ist die Bezeichnung Urkunde zu verwenden.
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