Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Jänner 1982 betreffend das brasilianische amtliche Zeichen für Kaffee
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte brasilianische amtliche Zeichen zur Kennzeichnung von Qualität und Herkunft brasilianischen Kaffees Anwendung findet.
Anlage
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.