Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982 betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation in englischer Sprache, nämlich
INTERNATIONAL MARITIME SATELLITE ORGANIZATION (INMARSAT),
deren Abkürzung, nämlich
INMARSAT,
sowie das in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) dargestellte Emblem dieser Organisation in marineblauer Farbe auf weißem Hintergrund von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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