Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Feber 1982 betreffend das kubanische amtliche Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kubanische amtliche Gewährzeichen in zwei Ausführungsformen zur Kennzeichnung der Qualität kubanischer Industrieerzeugnisse Anwendung findet.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.