Bundesgesetz vom 18. Feber 1982 über die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds (Beteiligungsfondsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-03-01
Status Aufgehoben · 2013-07-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

I. Hauptstück

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften

Beteiligungsfonds

§ 1. Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 6 finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 14 dient.

Beteiligungsfondsgeschäft

§ 2. Die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds ist ein Bankgeschäft (Beteiligungsfondsgeschäft). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG) sind mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 29 sowie der Abschnitte V bis XII, XVII und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, anzuwenden.

Beteiligungsfondsgeschäft

§ 2. Die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds ist der gewerbliche Betrieb einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 14 BWG.

Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 3. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.

(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.

(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(4) Das Grundkapital hat mindestens 150 Millionen Schilling zu betragen. Davon müssen mindestens 75 Millionen Schilling bar eingezahlt sein.

(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft, das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 11 KWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) betreiben.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 3. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.

(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.

(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(4) Das Grundkapital hat mindestens 150 Millionen Schilling zu betragen. Davon müssen mindestens 75 Millionen Schilling bar eingezahlt sein.

(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 3. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.

(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.

(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(4) Das Grundkapital hat mindestens 10 Millionen Euro zu betragen. Davon müssen mindestens 5 Millionen Euro bar eingezahlt sein.

(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 4. Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten die Interessen der Genußscheininhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß § 15 einzuhalten.

Verfügungsbeschränkungen

§ 5. (1) Vermögenswerte eines Beteiligungsfonds können weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Forderungen gegen die Beteiligungsfondsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Beteiligungsfonds gehören, können gegeneinander nicht aufgerechnet werden.

Genußschein

§ 6. Der Genußschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Inhaber lautendes Wertpapier, welches einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds im Sinne des § 10 Abs. 2 verbrieft.

Ausgabe der Genußscheine

§ 7. (1) Genußscheine können nur nach Maßgabe der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben werden. Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Wertpapier-Emissionsgesetz) ist auf Genußscheine gemäß § 6 nicht anzuwenden.

(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen übernommen hat und volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.

(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung des von der Beteiligungsfondsgesellschaft festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Genußscheine können nur über die Banken ausgegeben werden; das Aufsuchen von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen auf Genußscheine ist untersagt.

(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft nicht mehr Genußscheine ausgegeben werden als dem 15fachen der Bareinzahlung auf ihr Grundkapital entspricht.

(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.

(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft und die Depotbank als Gesamtschuldner den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds einzulegen.

(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen, die gemäß Abs. 2 übernommen wurden, und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft sind den Genußscheinerwerbern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Ausgabe der Genußscheine

§ 7. (1) Genußscheine können nur nach Maßgabe der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben werden.

(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen übernommen hat und volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.

(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung des von der Beteiligungsfondsgesellschaft festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Genußscheine können nur über die Kreditinstitute ausgegeben werden; das Aufsuchen von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen auf Genußscheine ist untersagt.

(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft nicht mehr Genußscheine ausgegeben werden als dem 15fachen der Bareinzahlung auf ihr Grundkapital entspricht.

(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.

(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft und die Depotbank als Gesamtschuldner den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds einzulegen.

(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen, die gemäß Abs. 2 übernommen wurden, und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft sind den Genußscheinerwerbern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Ausgabe der Genußscheine

§ 7. (1) Genußscheine können nur nach Maßgabe der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben werden.

(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der Bewilligung der FMA. Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen übernommen hat und volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.

(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung des von der Beteiligungsfondsgesellschaft festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Genußscheine können nur über die Kreditinstitute ausgegeben werden; das Aufsuchen von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen auf Genußscheine ist untersagt.

(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft nicht mehr Genußscheine ausgegeben werden als dem 15fachen der Bareinzahlung auf ihr Grundkapital entspricht.

(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.

(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft und die Depotbank als Gesamtschuldner den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds einzulegen.

(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen, die gemäß Abs. 2 übernommen wurden, und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft sind den Genußscheinerwerbern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Haftungsverhältnisse

§ 8. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft für einen Beteiligungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft nicht für einen Beteiligungsfonds begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

Rechenschaftsbericht

§ 9. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat die für die Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß § 10 notwendigen Rechengrößen aufgegliedert nach den im Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen gemäß einem Formblatt (Abs. 3) zu enthalten. Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.

(3) Der Inhalt des Formblattes gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß, Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern der Unternehmensbeteiligungen und die daraus und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableitbare Bewertung sowie Angaben über das sonstige Fondsvermögen sowie über das Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu enthalten.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu versehen.

(5) Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung zuzuleiten.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.

(7) Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung sind bekanntzumachen. Der Vorstand der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten des entsprechenden Beteiligungsfonds zu geben. Die Bestimmungen des § 112 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechenschaftsbericht

§ 9. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat die für die Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß § 10 notwendigen Rechengrößen aufgegliedert nach den im Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen gemäß einem Formblatt (Abs. 3) zu enthalten. Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.

(3) Der Inhalt des Formblattes gemäß Abs. 2 ist von der FMA mit Verordnung festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß, Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern der Unternehmensbeteiligungen und die daraus und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableitbare Bewertung sowie Angaben über das sonstige Fondsvermögen sowie über das Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu enthalten.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu versehen.

(5) Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung zuzuleiten.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.

(7) Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung sind bekanntzumachen. Der Vorstand der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten des entsprechenden Beteiligungsfonds zu geben. Die Bestimmungen des § 112 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungslegung und Jahresüberschuß

§ 10. (1) Im Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft sind die in einem Beteiligungsfonds zusammengefaßten Beteiligungen an Unternehmen und das sonstige Fondsvermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für das zur Verfügung gestellte Genußscheinkapital. Wertänderungen dieser Posten sind erst beim Ausscheiden dieser Vermögenswerte aus dem Fondsvermögen zu berücksichtigen.

(2) Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds, vermindert um die Abflüsse, zusammen. Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen, Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen, Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen. Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung und aus der Reservenbildung gemäß § 14 Abs. 10.

Erwerbsverbote

§ 11. (1) Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.

(2) Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, können nicht für das Vermögen eines Beteiligungsfonds erworben werden.

Bekanntmachungen

§ 12. Durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsrichtlinien angeordnete Bekanntmachungen haben im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 13. Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 33 KWG.

Schutz von Bezeichnungen

§ 13. Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 13. Die Bezeichnung “Beteiligungsfonds”, “Beteiligungsfondsgesellschaft” und “Beteiligungsfondsgeschäft” sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung “Beteiligungsfonds” enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Veranlagungsvorschriften

§ 14. (1) Für einen Beteiligungsfonds können nur Beteiligungen an Unternehmen erworben werden, deren Firma in einem inländischen Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist und die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben (Beteiligungsunternehmen).

(2) Beteiligungen können nur in der Rechtsform einer Kommanditbeteiligung, einer stillen Beteiligung oder einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Beteiligungen können jedoch keine unbeschränkte Haftung und keine Nachschußpflicht der Beteiligungsfondsgesellschaft begründen. Die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Unternehmen zusätzlich zufließen. Bei stillen Beteiligungen können die stillen Gesellschafter hinsichtlich der Einlage, soweit sie den Betrag des auf sie entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, ihre Forderung als Konkursgläubiger nicht gemäß § 341 des Handelsgesetzbuches geltend machen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.