Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. März 1982 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Möbeln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet:
§ 1. (1) Möbel im Sinne dieser Verordnung sind unter die Anlage 1 fallende bewegliche oder eingebaute Möbel für den Haushaltsgebrauch, wie Schlafzimmermöbel, Wohnzimmermöbel, Jugend- und Kinderzimmermöbel, Garderobe- und Badezimmermöbel und Küchenmöbel.
(2) Nicht unter diese Verordnung fallen Möbel die
einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Verwendung zu dienen bestimmt sind;
ihrer Bestimmung nach
Sportgeräte;
Sanitärgeräte;
Zubehör von Maschinen;
Zubehör von Apparaten;
Einbauten in Fahrzeugen
Einzelanfertigungen sind.
§ 2. Möbel dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern anzugeben; sie hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen (Firma) und den Geschäftssitz des Erzeugers oder des Händlers;
die nach der Anlage 1 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Beschaffenheit; im Falle des Abs. 3 Z 3 müssen von diesen Merkmalen zumindest die Modellbezeichnung und die Funktion angegeben sein;
die nach der Anlage 2 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Pflege.
(2) Für die Angaben nach Abs. 1 Z 2 sind die jeweils in Betracht kommenden Begriffe der ÖNORM A 1600 Teil 1, September 1977, und Teil 2, August 1977, zu verwenden.
(3) Die Kennzeichnung hat zu erfolgen:
in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, und
im Schauraum des Geschäftes des Gewerbetreibenden in erkennbarem Zusammenhang mit dem ausgestellten Möbel (am oder beim Möbel) und
in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog).
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist. Bei Importware ist der Importeur verantwortlich.
§ 5. Möbel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Juli 1983 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Anlage 1
(§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2)
Merkmale für die Kennzeichnung der Beschaffenheit
I. Behältermöbel
Modellbezeichnung:
Funktion:
Zusatzteile:
Abmessungen:
Breite:
Höhe:
Tiefe:
Materialien der ständig sichtbaren Flächen:
Arbeitsflächen:
Fronten:
Seiten- und waagrechte Flächen:
Rückwände:
Kanten:
Oberflächen:
II. Tische
Modellbezeichnung:
Funktion:
Zusatzteile:
Abmessungen:
Länge nicht ausgezogen:
ausgezogen:
Breite:
Höhe von:
Materialien der ständig sichtbaren Flächen:
Gestell:
Tischfläche:
Kanten:
Oberflächen:
III. Sitzmöbel
Modellbezeichnung:
Funktion:
Zusatzteile:
Abmessungen:
Breite gesamt:
Höhe gesamt:
Tiefe gesamt:
Materialien der ständig sichtbaren Flächen:
Gestell und Holzteile:
Bezug:
Polsterung der Sitzfläche:
IV. Liegemöbel
Modellbezeichnung:
Funktion:
Zusatzteile:
Abmessungen:
Länge gesamt:
Höhe gesamt:
Breite gesamt:
Liegefläche:
Materialien der ständig sichtbaren Flächen:
Gestell und Holzteile:
Bezug:
Polsterung der Liegefläche:
V. Verwandlungsmöbel
Modellbezeichnung:
Funktion:
Zusatzteile:
Abmessungen:
Breite gesamt:
Höhe gesamt:
Tiefe gesamt:
Liegefläche:
Materialien der ständig sichtbaren Flächen:
Gestell und Holzteile:
Bezug:
Polsterung der Sitz/Liege-Fläche:
Anlage 2
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(§ 3 Abs. 1 Z 3)
Merkmale für die Kennzeichnung der Pflege
A. Behältermöbel und Tische
Trocken wischen.
Feucht und anschließend trocken wischen.
Möbelpflegemittel laut Gebrauchsanweisung verwenden.
Übliche Haushaltsreiniger, ausgenommen solche mit Scheuerwirkung, laut Gebrauchsanweisung verwenden.
B. Sitzmöbel, Liegemöbel und Verwandlungsmöbel
I. Sichtbare Gestellteile:
Trocken wischen.
Feucht und anschließend trocken wischen.
Möbelpflegemittel laut Gebrauchsanweisung verwenden.
Übliche Haushaltsreiniger, ausgenommen solche mit Scheuerwirkung, laut Gebrauchsanweisung verwenden.
II. Bezug:
Mit weicher Bürste oder Staubsauger trocken reinigen.
Feucht und anschließend trocken wischen.
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