Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juni 1982 über die Ersichtlichmachung des Grundpreises für verpackte Waren (Grundpreisauszeichnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-06-01
Status Aufgehoben · 2000-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet;

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

§ 1. Wer unter die Anlage 1 und 2 zu dieser Verordnung fallende verpackte Waren gewerbsmäßig an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, den Grundpreis, das ist bei Waren der Anlage 1 der Preis für ein Kilogramm oder ein Liter, bei Waren der Anlage 2 der Preis für 100 Gramm oder 100 Milliliter, ersichtlich zu machen, wenn diese Waren

1.

zur Entnahme durch die Kunden (Selbstbedienung) bestimmt sind und

2.

auf Grund anderer Rechtsvorschriften jedenfalls mit Gewicht (Masse) oder Volumen zu kennzeichnen sind.

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

§ 2. Nicht als verpackt im Sinne dieser Verordnung gelten unter die Anlage 1 fallende Waren, wenn sie nach den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften nicht als verpackt gelten.

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

§ 3. Der Grundpreis ist deutlich sichtbar und lesbar in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern durch Beschriftungen oder Preisschilder auf den Waren oder deren Verpackungen oder Umhüllungen oder auf den Behältern (Regalen), in denen sich die Waren befinden, ersichtlich zu machen.

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

§ 4. Die Pflicht zur Ersichtlichmachung des Grundpreises entfällt,

1.

wenn bei Waren der Anlage 1 das zu kenzeichnende

a)

Gewicht: 50 g, 100 g, 125 g, 200 g, 250 g, 330 g oder 500 g,

b)

Volumen: o,1 l, 0,2 l, 0,25 l 0,33 l, 0,35 l oder 0,5 l,

c)

Gewicht oder Volumen: das Doppelte, Fünffache oder ein ganzzahlig durch zehn teilbares Vielfaches eines Kilogramms oder Liters

2.

wenn bei Waren der Anlage 2 das zu kennzeichnende

a)

Volumen bei Zahncremen: 30 ml, 60 ml oder 90 ml,

b)

Gewicht oder Volumen bei Shampoos: weniger als 100 g oder weniger als 100 ml,

c)

Gewicht oder Volumen bei Shampoos und Badeshampoos:

d)

Gewicht bei Regeneriersalzen: 1 000 g oder ein ganzzahliges Vielfaches eines Kilogramms

3.

wenn der Preis für eine Packung der in der Anlage 1 oder 2 genannten Waren 10 Schilling nicht übersteigt;

4.

wenn der Preis für ein Kilogramm oder ein Liter der in der Anlage 1 oder 2 genannten Waren 1 000 Schilling übersteigt;

5.

wenn das zu kennzeichnende Gewicht oder Volumen gleich dem Gewicht oder Volumen ist, das einer amtlichen Preisfestsetzung zugrunde gelegt wurde.

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

§ 5. Diese Verordnung tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juni 1983 in Kraft.

(2) Für Kindernährmittel (Anlage 1 Z 9), für Teigwaren (Anlage 1 Z 20) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 400 g, für Speiseöle (Anlage 1 Z 24) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l oder 2,5 l, für Weichkäse (Anlage 1 Z 29) und für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 480 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1984 in Kraft.

(3) Für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 450 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1987 in Kraft.

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

Anlage 1

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Warenliste Lebensmittel

1.

Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, soweit der Zusatz nicht nur der Garnierung dient, ausgenommen Dauerwaren in Dosen;

2.

Fische und Erzeugnisse aus Fischen sowie Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fischen oder von Erzeugnissen aus Fischen, soweit der Zusatz nicht nur der Garnierung dient, ausgenommen Dauerwaren in Dosen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 120 g oder 190 g sowie Russen, Gabelroller und Rollmöpse;

3.

Tiefkühlwaren

a)

von Fleisch oder mit Fleischzusatz,

b)

von Fischen oder mit Zusatz von Fischen,

c)

von Gemüse,

d)

von Obst,

e)

von Speiseeis in Packungen über 200 cm3,

f)

von Mehlspeisen;

4.

Marmelade (Jam, Konfitüre), Obstgelee, ausgenommen in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 450 g oder 700 g;

5.

Gemüsesäfte;

6.

Fruchtsäfte und Fruchtgetränke, ausgenommen in Behältnissen in einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l;

7.

Fruchtsirup, ausgenommen in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l;

8.

diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 190 g oder 220 g;

9.

Kindernährmittel;

10.

Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Suppen, Brühen, Würzen, Braten- oder Würzsoßen sowie Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln, ferner aus Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft gewonnene eiweißreiche Stoffe;

11.

Mayonnaisen, mayonnaiseähnliche Erzeugnisse und sonstige emulgierte Soßen;

12.

Gewürze, Ersatzgewürze, Würzmittel, Gewürzzubereitungen sowie Zubereitungen aus Kren oder Senf;

13.

Puddingpulver, Backhilfs- und Backtriebmittel;

14.

Essig;

15.

Feinbackwaren;

16.

Kakaopulver, Magerkakao, Trinkkakaomischungen;

17.

kakaohaltige Glasurmassen;

18.

gerösteter Kaffee;

19.

Kaffee-Erssatzstoffe und Kaffee-Zusatzstoffe;

20.

Teigwaren;

21.

Brot;

22.

Brösel und Semmelwürfel;

23.

Getreidekörner, auch angemalzt, back- und küchenfertige Getreidemahlerzeugnisse aus Getreide sowie Suppeneinlagen;

24.

Speiseöle und Speisefette, Margarine;

25.

Kartoffelerzeugnisse einschließlich Kartoffelteigmasse;

26.

Limonaden, ausgenommen in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l;

27.

Zucker;

28.

Honig und Kunsthonig;

29.

Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse in Schachteln;

30.

Speisesalz;

31.

Dosenbier.

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. II) nicht mehr anwendbar.

Anlage 2

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Warenliste Chemische Konsumgüter

1.

Shampoos;

2.

Badeshampoos;

3.

Zahncremen;

4.

Regeneriersalze.

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