Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-06-01
Status Aufgehoben · 1990-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 am 1. Juni 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik sind,

in dem Bestreben, in Anwendung der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa den Rechtshilfeverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die folgendes vereinbart haben:

TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Vertrag umfassen die Begriffe

1.

"Zivilsachen" alle Zivil-, Familien-, Handels- und Arbeitsrechtssachen;

2.

"Gerichte" in bezug auf die Deutsche Demokratische Republik auch die Staatlichen Notariate und die Referate für Jugendhilfe;

3.

"Rechtshilfe" auch Zustellungen.

(2) Staatsbürger eines Vertragsstaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger dieses Vertragsstaates behandelt.

TEIL II

Rechtsschutz und Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Artikel 2

Staatsbürger des einen Vertragsstaates haben im anderen Vertragsstaat freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Staatsbürger dieses Vertragsstaates auftreten.

Artikel 3

(1) Staatsbürgern des einen Vertragsstaates wird von den Gerichten des anderen Vertragsstaates Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten eines Verfahrens) unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang wie Staatsbürgern dieses Vertragsstaates gewährt.

(2) Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht), die einem Staatsbürger von einem Gericht des einen Vertragsstaates in einem Verfahren gewährt worden ist, gilt auch für alle Prozeßhandlungen, die in diesem Verfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden.

(3) Die erforderliche Bescheinigung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von der zuständigen Behörde (dem zuständigen Organ) des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) hat.

(4) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) in keinem der beiden Vertragsstaaten, so genügt die Bescheinigung der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (Aufenthaltes) zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist.

Artikel 4

(1) Will ein Staatsbürger eines der Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) in einem dieser Staaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von der im Artikel 3 genannten Begünstigung Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) zuständigen Gericht einreichen.

(2) Der Antrag wird auf dem im Artikel 10 bezeichneten Weg an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weitergeleitet.

Artikel 5

Staatsbürgern des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger auftreten, wird keine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten auferlegt.

Artikel 6

(1) Wird der Kläger, der nach Artikel 5 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit war, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, so ist diese Kostenentscheidung auf Antrag der berechtigten Prozeßpartei im anderen Vertragsstaat gebührenfrei zu vollstrecken.

(2) Entscheidungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Artikel 7

(1) Der Antrag auf Vollstreckung (Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der Vollstreckung) kann unmittelbar bei dem Gericht erster Instanz des Entscheidungsstaates eingereicht werden; er wird dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates auf dem im Artikel 10 bezeichneten Weg übermittelt. Der Antrag kann auch unmittelbar beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates eingereicht werden.

(2) Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung der Kostenentscheidung beizufügen.

Artikel 8

(1) Das Gericht, das über die Bewilligung der Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich darauf, festzustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist.

(2) Das Verfahren für die Vollstreckung (Verfahren für die Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der Vollstreckung) bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates.

TEIL III

Rechtshilfe

Artikel 9

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in Zivilsachen nach den folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 10

Die Gerichte der Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Rechtshilfe durch Vermittlung der Justizministerien miteinander.

Artikel 11

(1) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet ist;

2.

die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;

3.

Name, Anschrift und, soweit bekannt, Staatsbürgerschaft und Beruf der Beteiligten sowie ihre Stellung im Verfahren;

4.

Name und Anschrift von Vertretern;

5.

die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder die Handlung, die vorgenommen werden soll, unter Darlegung des Sachverhalts, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungen die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Das Ersuchen ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Gerichtes zu versehen.

Artikel 12

(1) Die Erledigung von Ersuchen erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichts werden von den Verfahrensvorschriften abweichende Formen angewandt, soweit diese den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widersprechen.

(3) Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch die Post erfolgen.

Artikel 13

(1) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiter.

(2) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht die möglichen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift.

(3) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Gericht und teilt die Gründe mit, aus denen das Ersuchen nicht erledigt werden kann.

Artikel 14

Eine Zustellung wird entweder durch eine Empfangsbestätigung nachgewiesen, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Zustellers und des Empfängers sowie das Siegel des Gerichts enthält, oder durch eine Niederschrift des ersuchten Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück zugestellt worden ist.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Rechtshilfeersuchen durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen zu lassen, sofern die Person, der zugestellt oder die vernommen werden soll, Staatsbürger dieses Vertragsstaates ist. Androhung und Anwendung von Zwang sind hierbei ausgeschlossen.

Artikel 16

(1) Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Vertragsstaat, Gebühren für Sachverständige werden jedoch vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.

(2) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen Kosten mit.

Artikel 17

(1) Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn

1.

die Erledigung des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates fällt oder

2.

der ersuchte Vertragsstaat der Meinung ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundprinzipien seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

(2) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Vertragsstaat für die Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird, die ausschließliche Zuständigkeit für seine Gerichte in Anspruch nimmt.

TEIL IV

Rechtsauskünfte

Artikel 18

Die Justizministerien der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Rechtsvorschriften in Zivilsachen, soweit das für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.

TEIL V

Urkundenangelegenheiten

Artikel 19

(1) Urkunden, die von einem Gericht oder einer anderen Behörde (einem anderen Organ) oder einer nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates dazu befugten Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgenommen oder ausgestellt oder in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten oder vor anderen Behörden (Organen) des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie mit Unterschrift und amtlichem Siegel versehen sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften von Urkunden jeder Art.

Artikel 20

(1) Die Vertragsstaaten übersenden einander gebühren- und kostenfrei Urkunden, die sich auf den Personenstand von Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates beziehen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind.

(2) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden vierteljährlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates übermittelt.

Artikel 21

(1) Die Vertragsstaaten übersenden einander auf Ersuchen der zuständigen Behörden (Organe) gebühren- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die den Personenstand der Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betreffen, für den amtlichen Gebrauch. In dem Ersuchen ist der Verwendungszweck anzugeben.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten. Handelt es sich um die Übersendung gerichtlicher Entscheidungen, so verkehren die Justizministerien der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander.

Artikel 22

Anträge auf Ausstellung und Übersendung von Personenstandsurkunden können von den Staatsbürgern eines der Vertragsstaaten unmittelbar an die zuständige Behörde (das zuständige Organ) des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Im Antrag ist die Anspruchsberechtigung glaubhaft zu machen. Die Urkunden werden gebühren- und kostenfrei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates des Antragstellers übermittelt.

Artikel 23

Personenstandsurkunden werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates erteilt.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht.

Artikel 25

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 26

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 17. Juli 1905 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905) im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 11. November 1980 in zweifacher Urschrift.

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