(Übersetzung)ABKOMMEN VON NIZZA über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 *) revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 **) und in Genf am 13. Mai 1977 (Genfer Fassung)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 122/2008 Albanien III 122/2008 Antigua/Barbuda III 99/2019 Argentinien III 122/2008 Aserbaidschan III 122/2008 Australien 340/1982 Bahrain III 122/2008 Barbados 356/1987 Belarus III 47/2002 Belgien 356/1987 Benin 340/1982 Bosnien-Herzegowina 541/1994 Bulgarien III 47/2002 China 541/1994, III 47/2002, III 67/2013 Dänemark 340/1982 Deutschland/BRD 340/1982 Deutschland/DDR 340/1982 Dominica III 47/2002 Estland III 174/1997 Finnland 340/1982 Frankreich 340/1982 Georgien III 122/2008 Griechenland III 47/2002 Guinea III 174/1997 Indien III 99/2019 Iran III 79/2018 Irland 340/1982 Island III 174/1997 Italien 356/1987 Jamaika III 122/2008 Japan 541/1994 Jordanien III 122/2008 Kanada III 43/2019 Kasachstan III 47/2002 Kirgisistan III 47/2002 Korea/DVR III 174/1997 Korea/R III 47/2002 Kroatien III 174/1997 Kuba III 174/1997 Lettland III 174/1997 Liechtenstein 356/1987 Litauen III 174/1997 Luxemburg 356/1987 Malawi III 174/1997 Malaysia III 122/2008 Mexiko III 47/2002 Moldau III 174/1997 Monaco 340/1982 Mongolei III 47/2002 Montenegro III 6/2013 Mosambik III 47/2002 Neuseeland III 239/2013 Niederlande 340/1982, 356/1987, 155/1989, 541/1994, III 6/2013 Nordmazedonien 541/1994 Norwegen 340/1982 Polen III 174/1997 Portugal 340/1982, III 47/2002 Rumänien III 47/2002 Schweden 340/1982 Schweiz 356/1987 Serbien III 130/2010 Singapur III 47/2002 Slowakei 541/1994 Slowenien 541/1994 Spanien 340/1982 St. Kitts/Nevis III 122/2008 St. Lucia III 47/2002 Suriname 340/1982 Syrien III 122/2008 Tadschikistan III 174/1997 Tansania III 47/2002 Trinidad/Tobago III 174/1997 Tschechische R 541/1994 Tschechoslowakei 340/1982 Türkei III 174/1997 Turkmenistan III 122/2008 UdSSR 155/1989 Ukraine III 47/2002 Ungarn 340/1982 Uruguay III 47/2002 USA 356/1987 Usbekistan III 47/2002 *Vereinigtes Königreich 340/1982
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 239/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1982 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. c für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Australien, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Suriname, Tschechoslowakei, Ungarn und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat China am 22. November 2012 den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 27. Februar 2013 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
Neuseeland
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Neuseeland anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Die Niederlande haben am 8. August 1986 den Geltungsbereich des Abkommens auf Aruba ausgedehnt.
Die Niederlande haben am 20. Februar 1989 die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Aruba rückwirkend ab Wirksamkeitsbeginn der Ausdehnungserklärung suspendiert.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande am 2. Februar 1994 die Suspendierung der Anwendung des Abkommens auf Aruba aufgehoben.
Ferner hat das Königreich der Niederlande dem Generaldirektor der WIPO am 30. Jänner 2012 mitgeteilt, dass das Abkommen mit Wirksamkeit vom 21. Mai 2012 auch auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Portugal
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 388/1969
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 401/1973
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Artikel 1
Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation; Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als „die Klassifikation“ bezeichnet) an.
(2) Die Klassifikation besteht aus
einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen;
ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als „alphabetische Liste“ bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.
(3) Die Klassifikation umfaßt
die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, daß die der Klasseneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen so lange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Artikel 3 erwähnten Sachverständigenausschuß erstellt werden;
ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens vom 14. Juli 1967 vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung in Kraft getreten sind;
iii) alle nach Artikel 3 dieses Abkommens erfolgenden Abänderungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Fassung in Kraft treten.
(4) Die Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
(5) a) Die in Absatz 3 Ziffer i bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz 3 Ziffer ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und als „Organisation“ bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Absatz 3 Ziffer ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
Der englische Wortlaut der in Buchstabe a bezeichneten Texte wird von dem in Artikel 3 bezeichneten Sachverständigenausschuß unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt.
Die in Absatz 3 Ziffer iii bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
(6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versammlung bestimmen kann.
(7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefaßt ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie
bei der in englischer Sprache abgefaßten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefaßten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt;
ii) bei einer nach Absatz 6 abgefaßten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefaßten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefaßten alphabetischen Liste hat.
Artikel 2
Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2) Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.
Artikel 3
Sachverständigenausschuß
(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.
(2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Länder außerhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich den (Anm.: Richtig: in den) Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
(3) Der Sachverständigenausschuß
entscheidet über Abänderungen der Klassifikation;
ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die Entwicklungsländer beitragen;
iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
(5) Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretene zwischenstaatliche Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuß eigens dazu aufgefordert ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
(6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.
(7) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b faßt der Sachverständigenausschuß seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes.
Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, außer in besonderen Fällen, vor, daß die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachverständigenausschuß festgesetzt.
(8) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 4
Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen
(1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuß bei der Annahme der Abänderung festlegt.
(2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden.
Artikel 6
Internationales Büro
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrechtteil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8 vor.
Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 7
Finanzen
(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfaßt folgende Einnahmen:
Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
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