ZUSATZPROTOKOLL 2 zum Welturheberrechtsabkommen in der am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung über die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-08-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 293/1982

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Mai 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 für Österreich am 14. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende Staaten das Zusatzprotokoll 2 ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich, Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika.

Präambel/Promulgationsklausel

Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als „Abkommen von 1971“ bezeichnet) sind,

haben folgendes vereinbart:

1.

a) Der in Artikel II Absatz 1 des Abkommens von 1971 vorgesehene Schutz wird Werken gewährt, die zum erstenmal durch die Organisation der Vereinten Nationen, durch die mit ihr verbundenen Sonderorganisationen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht worden sind.

b)

Ebenso ist Artikel II Absatz 2 des Abkommens von 1971 zugunsten dieser Organisationen anzuwenden.

2.

a) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten.

b)

Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt, sofern dieser Tag später liegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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