Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1983 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Bahrain
Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:
In Bahrain genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Bahrain.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Bahrain haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.
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