Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. September 1983 betreffend ein portugiesisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte portugiesische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins) Anwendung findet.
Anlage
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