Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. September 1983 über die Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-10-08
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet:

§ 1. Gas-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne dieser Verordnung sind mit Gas betriebene Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt von mindestens 30 l und höchstens 500 l zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit zu speichern oder warm zu halten und mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur regelt.

§ 2. Gas-Haushaltswarmwasserspeicher dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Gas-Haushaltswarmwasserspeicher, die vor dem 1. Jänner 1984 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.

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