Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Jänner 1983 über die Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-01-28
Status Aufgehoben · 2011-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet:

§ 1. Netzbetriebene Farbfernsehgeräte dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 2. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;

2.

die Type des Gerätes;

3.

die Bildschirmdiagonale in Zentimeter (cm);

4.

der Energieverbrauch in Wattstunden je Stunde (Wh/h), gerundet auf einen ganzzahligen Betrag,

a)

im Normalbetrieb,

b)

in Bereitschaftsstellung;

5.

das zur Ermittlung des Energieverbrauchs (Z 4) angewendete Meßverfahren.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.

§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für netzbetriebende Farbfernsehgeräte, die vor dem 1. Juli 1983 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.

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