VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen
Artikel 2
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Politische strafbare Handlungen
Artikel 3
(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Militärische strafbare Handlungen
Artikel 4
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 5
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Verjährung
Artikel 6
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Ausnahmegerichte
Artikel 7
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Abwesenheitsurteile
Artikel 8
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Grundsatz ne bis in idem
Artikel 9
(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die verurteilte Person im ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist.
(2) Die Verurteilung in einem dritten Staat steht einer Überwachung oder einer Vollstreckung nur entgegen, wenn die über die verurteilte Person dort verhängte Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist.
(3) Ist in einem Vertragsstaat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernehmen soll, gegen die verurteilte Person wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen worden, so stellt dieser Vertragsstaat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich die verurteilte Person der Überwachung oder der Vollstreckung entzieht. Der Staat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen hat, stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme endgültig vollstreckt oder nachgesehen worden ist.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Ordre public
Artikel 10
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TEIL II
Überwachung
Grundsätze der Überwachung
Artikel 11
Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Überwachung in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Überwachungsmaßnahmen
Artikel 12
(1) Die Überwachung (Art. 1 Abs. 1 Z 1) besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Besserung und Wiederanpassung der verurteilten Person an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
(2) Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.
(3) Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.
(4) Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
(5) Die Überwachung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Überwachungsstaates.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Bewilligung der Überwachung
Artikel 13
(1) Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(2) Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen und die angeordneten Maßnahmen mit, denen diese während der Probezeit unterworfen ist.
(3) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen, die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten; er verständigt den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit von allen die Überwachung betreffenden Umständen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Mitteilungen
Artikel 14
(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.
(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Wirkungen der Überwachung
Artikel 15
Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TEIL III
Vollstreckung
Grundsätze der Vollstreckung
Artikel 16
(1) Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).
(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes Antragsrecht der verurteilten Person, ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie oder ihrer Geschwister aus.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Vollstreckungsvoraussetzungen
Artikel 17
(1) Unbeschadet der Art. 2 bis 10 erfolgt die Vollstreckung nicht, wenn:
die verurteilte Person der Vollstreckung nicht zustimmt;
sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist.
(2) Die Vollstreckung wird nicht übertragen, wenn:
die verurteilte Person im Urteilsstaat Asyl genießt;
die Übertragung der Vollstreckung mit Verpflichtungen des Urteilsstaates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
(3) Zur Beurteilung der Voraussetzung des Abs.. 1 Z 2 werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammengerechnet.
(4) Ist die verurteilte Person nicht in der Lage, eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält, einzuholen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Eigene Staatsangehörige
Artikel 18
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Bindung an die Tatsachenfeststellungen
Artikel 19
(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.
(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert, so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich den Vollstreckungsstaat.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Gnadenmaßnahmen, Amnestie
Artikel 20
Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Vollstreckung
Artikel 21
Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Bewilligung der Vollstreckung
Artikel 22
Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
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