Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. August 1984 betreffend ein tunesisches amtliches Zeichen für Agrarprodukte
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte tunesische amtliche Zeichen zur Kennzeichnung von Qualität und Herkunft tunesischer Agrarprodukte in zwei Ausführungsformen Anwendung findet.
Anlage
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