Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1984 über die Gerichtskostenmarken (Gerichtskostenmarkenverordnung - GKMV 1985)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 und § 17 Z 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, wird verordnet:

Herstellung und Ausgabe der Gerichtskostenmarken

§ 1. (1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz''; sie werden in Werten von 1 000 S, 500 S, 200 S, 100 S, 50 S, 40 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S, 2 S und 1 S ausgegeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann Gerichtskostenmarken im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einziehen und neu auflegen.

Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken

§ 2. (1) Die Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken ist durch den Bundesminister für Justiz in der „Wiener Zeitung'' kundzumachen. Durch die Einziehung werden die Gerichtskostenmarken ungültig. Die ungültig gewordenen Gerichtskostenmarken können nur bei den Kostenmarkenverwaltern, nicht aber bei den privaten Kostenmarkenverkäufern, gegen die neu ausgegebenen Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Die Umtauschfrist ist in der Kundmachung in der „Wiener Zeitung'' bekanntzugeben. Nach Ablauf der Umtauschfrist ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes hat die Einziehung und Umtauschfrist unverzüglich durch Anschlag im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.

(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein Rückkauf ist unzulässig.

(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes im Beisein des Rechnungsführers die Kostenmarkenrechnung an Hand der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) über die Verrechnung der Gerichtskostenmarken zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu bereinigen. Diese Überprüfung ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes und vom Rechnungsführer in der Kostenmarkenrechnung zu bestätigen. Die umgetauschten Gerichtskostenmarken sind unverzüglich nach Vornahme der Überprüfung zu verbrennen. Über die Verbrennung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Wertstufen und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken anzuführen sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben; sie dient als Beleg für die Kostenmarkenrechnung.

(5) Das Bundesministerium für Justiz und die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht haben die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zu überprüfen und zu vernichten.

Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken

§ 2. (1) Die Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken ist durch den Bundesminister für Justiz in der „Wiener Zeitung” kundzumachen. Durch die Einziehung werden die Gerichtskostenmarken ungültig. Die ungültig gewordenen Gerichtskostenmarken können nur bei den Kostenmarkenverwaltern, nicht aber bei den privaten Kostenmarkenverkäufern, gegen die neu ausgegebenen Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Die Umtauschfrist ist in der Kundmachung in der „Wiener Zeitung” bekanntzugeben. Nach Ablauf der Umtauschfrist ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes hat die Einziehung und Umtauschfrist unverzüglich durch Anschlag im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.

(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein Rückkauf ist unzulässig.

(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes im Beisein des Rechnungsführers die Kostenmarkenrechnung an Hand der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) über die Verrechnung der Gerichtskostenmarken zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu bereinigen. Diese Überprüfung ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes und vom Rechnungsführer in der Kostenmarkenrechnung zu bestätigen. Die umgetauschten Gerichtskostenmarken sind unverzüglich nach Vornahme der Überprüfung zu verbrennen. Über die Verbrennung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Wertstufen und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken anzuführen sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben; sie dient als Beleg für die Kostenmarkenrechnung.

(5) Das Bundesministerium für Justiz und die Einbringungsstelle haben die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zu überprüfen und zu vernichten.

Ordnungsgemäße Entrichtung

§ 3. (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen Betrag rechtzeitig beigebracht werden.

(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur unverletzte Gerichtskostenmarken verwendet werden, die keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen Verwendung tragen.

(3) Ergibt sich der Verdacht, daß Gerichtskostenmarken nachgemacht, verfälscht oder bereits einmal verwendet worden sind, so ist hierüber dem Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes zu berichten; er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und bei Zweifel an der Echtheit der Gerichtskostenmarke dem Bundesminister für Justiz zu berichten.

Anbringung der Gerichtskostenmarken, allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die Gerichtskostenmarken sind von der Partei auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück aufzukleben.

(2) Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen Schriftstück lose beigefügt, so sind sie in der Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben. Gerichtskostenmarken, die ohne ein Schriftstück übergeben werden, sind auf das zugehörige Schriftstück, wenn aber ein solches nicht vorhanden ist, auf ein besonderes, mit der Bezeichnung der Sache zu versehendes Blatt, das vorne in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.

Eingaben

§ 5. (1) Die Eingabengebühr ist von der Partei bei der Überreichung des Schriftstückes durch Aufkleben der Gerichtskostenmarken auf der ersten Seite der Eingabe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.

(2) Für telegraphische Eingaben sind die Gerichtskostenmarken auf dem Schriftsatz, womit der Inhalt des Telegrammes wiederholt wird, aufzukleben; die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr für das Schriftstück bleibt hiedurch unberührt. Wird die telegraphische Eingabe nicht durch einen Schriftsatz bestätigt, so ist die Gebühr hiefür binnen einer Woche nach Absendung des Telegrammes in Gerichtskostenmarken einzusenden.

Pauschalgebühr

§ 6. (1) Die Gerichtskostenmarken für die Pauschalgebühren sind auf der ersten Eingabe (am Protokollarantrag), wodurch die Amtshandlung veranlaßt wird, von der Partei anzubringen. Im übrigen gilt § 5 sinngemäß, wenn der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren durch die Überreichung einer Eingabe begründet worden ist.

(2) Wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher diese Prozeßhandlung dem Gericht mit einem vorbereiteten (Anm.: gemeint ist: vorbereitenden)

Schriftsatz mitgeteilt worden wäre, sind die Gerichtskostenmarken nach Beendigung der Tagsatzung (Verhandlung) am Schluß des Protokolls von der Partei aufzukleben.

(3) Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt und hiedurch eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht.

(4) Im Falle des Abschlusses eines prätorischen Vergleiches (§ 433 ZPO) haben die Parteien nach Beendigung der Amtshandlung die Gerichtskostenmarken am Schluß des Protokolls aufzukleben; gleichzeitig ist zu vermerken, von welcher Partei sie beigebracht worden sind.

Auszüge aus den öffentlichen Büchern und

Registern

§ 7. Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen (Ergänzungen, Abschriften) und Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch bestimmt sind, sind auf dem ersten Bogen des Auszuges oberhalb des Textes, bei Ergänzungen vor dem neuen Text, von dem mit der Ausfertigung betrauten Beamten anzubringen.

Beglaubigung und Beurkundungen

§ 8. (1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche Beglaubigungen von Unterschriften oder Abschriften sind bei dem Beglaubigungsvermerk vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der die Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.

(2) Bei gerichtlichen Beurkundungen sind die Gerichtskostenmarken von dem Beamten, der die Beurkundung vornimmt, auf der ersten Seite oberhalb des Textes anzubringen.

Abschriften (Duplikate) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse)

§ 9. (1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften, die der Gebührenpflicht nach Tarifpost 15 GGG unterliegen (Anmerkung 4 zur Tarifpost 1, Anmerkung 2 zur Tarifpost 2, Anmerkung 4 zur Tarifpost 4, Anmerkung 1 zur Tarifpost 13 GGG), sind von den Parteien auf dem Schriftstück (Verhandlungs-/Tagsatzungsprotokoll) aufzukleben, mit dem die Bestellung vorgenommen oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.

(2) Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten, Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG) sowie für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), sind von dem Bediensteten, der für die Richtigkeit verantwortlich ist, auf der ersten Seite oberhalb des Textes zu befestigen.

Verwendung abgeforderter Gerichtskostenmarken

§ 10. Die mit den abgeforderten Gerichtskostenmarken versehenen Formulare sind vom Kostenbeamten ohne Ordnungsnummer und Blattzahl vorne im Akt einzulegen.

Mithilfe des Gerichtes und des Gerichtskommissärs

§ 11. (1) Unterliegt ein Protokollarantrag oder - in den Fällen des § 6 Abs. 3 oder 4 - ein gerichtlicher Vergleich der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, so hat der den Antrag aufnehmende Bedienstete (Richter) die Partei zur Beibringung der Gerichtsgebühren anzuleiten. Das gleiche gilt, wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden wäre.

(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt, so hat er die Parteien auf die Pflicht zur Beibringung der Gebühren hinzuweisen.

Entwertung der Gerichtskostenmarken

§ 12. (1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer Verwendung durch Überstempelung mit dem Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten, daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.

(2) Die Entwertung nach Abs. 1 ist von dem Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen, der die Behandlung des Geschäftsstückes zukommt.

Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken

§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten Eingabe befestigt sind, können auf Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

(2) Das Verfahren nach Abs. 1 ist gebührenfrei. Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken

§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten Eingabe befestigt sind, können auf Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle zu richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

(2) Das Verfahren nach Abs. 1 ist gebührenfrei. Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Inkrafttreten, Aufhebungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 5. April 1950, BGBl. Nr. 77, über die Gerichtskostenmarken (Gerichtskostenmarkenverordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 316/1968, außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.