Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 526
Änderungshistorie JSON API
1.

Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als Amtsbestätigungen

2.

Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.

3.

Gebührenfrei sind:

a)

die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b)

die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;

c)

die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;

d)

die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e)

bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;

f)

Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;

g)

Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;

h)

Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.

4.

Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,

5.

Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6.

Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder - abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 - unmittelbar bei Gericht zu entrichten.

6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der

7.

Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

1 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen

Verfahren erster Instanz bei einem

Wert des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 17 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 47 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 79 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 127 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 233 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 551 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 082 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2 165 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3 249 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4 332 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5 415 Euro

über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen

Streitwert

zuzüglich

1 509 Euro

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

3.

Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

9.

Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

2 Pauschalgebühren für das

Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

bei einem Berufungsinteresse

bis 150 Euro 14 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 30 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 53 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 106 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 212 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 424 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 848 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 592 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3 185 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 4 778 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 6 371 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 7 964 Euro

über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen

Berufungsinteresse

zuzüglich

2 219 Euro

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

2.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6.

Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

3 Pauschalgebühren für das

Rechtsmittelverfahren dritter Instanz

bei einem Revisionsinteresse

bis 2 180 Euro 159 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 265 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 530 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 1 061 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2 123 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4 247 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 6 371 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 8 494 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 10 618 Euro

über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen

Revisionsinteresse

zuzüglich

2 959 Euro

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6.

Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

II. Exekutionsverfahren

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

4 Pauschalgebühren

```

a)

in Exekutionsverfahren mit Ausnahme

```

der in lit. b angeführten Verfahren

bei einem Wert des

Streitgegenstandes

bis 150 Euro 13 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 29 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 34 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 46 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 62 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 79 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 114 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 138 Euro

über 72 670 Euro für jede weitere

angefangene 72 670 Euro je 138 Euro mehr

```

b)

in Exekutionsverfahren auf das

```

unbewegliche Vermögen bei einem

Wert des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 26 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 44 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 62 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 86 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 132 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 190 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 305 Euro

über 72 670 Euro für jede weitere

angefangene 72 670 Euro je 156 Euro mehr

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle

1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um

2.

Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag

3.

In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche

4.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6.

Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das

7.

Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel

III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

```

```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

5 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge eines Gläubigers auf I

I Eröffnung des Konkurses; I 33 Euro

I b) Forderungsanmeldungen I 17 Euro

I I

Anmerkungen

1.

Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,

2.

Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme

```

```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

6 I Pauschalgebühr: I

I a) für das Konkursverfahren I

I 1. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses durch Verteilung I

I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

I ausgleich (§ 157 KO), I 15 vH der Belohnung

I I des Masseverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 331 Euro

I 2. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses mit Einverständnis I

I der Gläubiger (§ 167 KO); I

I I 15 vH der Belohnung

I I des Masseverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 331 Euro

I b) für das Ausgleichsverfahren im I

I Falle der gerichtlichen Bestäti- I

I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 15 vH der Belohnung

I I des

I I Ausgleichsverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 331 Euro

I I

I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

I im Falle seiner Aufhebung I des

I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-

I URG); I prüfers, mindestens

I I jedoch 331 Euro

Anmerkungen

1.

Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

2.

Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).

3.

Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr

4.

Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder

```

```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

7 I A. Pflegschaftssachen I

I Entscheidungen I

I a) über den Anspruch auf Unterhalt I

I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH

I b) über ein Begehren auf I

I Herabsetzung des I 10 Euro

I Unterhaltsbetrages I

I I

Anmerkungen

1.

Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

2.

Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig

3.

Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so

4.

Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5.

Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6.

Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

7.

Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

```

```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I

I Pauschalgebühren für I

I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen

I I Nachlaßvermögens,

I I mindestens jedoch

I I 42 Euro

I I

Anmerkungen

1.

Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2.

Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich

3.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren

4.

Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach

5.

Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen

6.

Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen

```

```

Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemessung I Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

9 I C. Grundbuchsachen I I

I a) Eingaben I I 39 Euro

I (Protokollaranträge) um I I

I Eintragung in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I

I b) Eintragungen in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I

I und zwar: I I

I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH

I (Einverleibungen) zum I Rechtes I

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes,

I 2. Vormerkungen zum I I 55 Euro

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes, I I

I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH

I Rechtfertigung der I Rechtes I

I Vormerkung zum Erwerb I I

I des Eigentums und des I I

I Baurechtes, I I

I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH

I Erwerb des I Rechtes I

I Pfandrechtes (Ausnahme I I

I Z 6), I I

I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT

I Rangordnung der I Rechtes I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung, I I

I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT

I Eintragung des I Rechtes I

I Pfandrechtes in der I I

I angemerkten I I

I Rangordnung der I I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung; I I

I c) (Anm.: aufgehoben durch I I

I BGBl. I Nr. 131/2001) I I

I d) Grundbuchsabschriften I für je 850 I 8 Euro

I und Abschriften aus I angefangene I

I den Hilfsverzeichnissen I Zeilen I

Anmerkungen

1.

Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle

2.

Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern

3.

Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

4.

Gebührenfrei sind:

a)

Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b)

Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

5.

Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

7.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist

8.

Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a)

an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b)

einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

9.

Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

11.

Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12.

Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

a)

Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b)

Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c)

Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

e)

die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

14.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

15.

Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Tarifpost Gegenstand Höhe der

Gebühren

```

```

10 D. Firmenbuch- und

Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

```

a)

Eingabengebühren für Eingaben

```

folgender Rechtsträger:

```

1.

bei Einzelkaufleuten 19 Euro

```

```

2.

bei offenen

```

Handelsgesellschaften 31 Euro

```

3.

bei Kommanditgesellschaften 31 Euro

```

```

4.

bei offenen Erwerbsgesellschaften 31 Euro

```

```

5.

bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften 31 Euro

```

```

6.

bei Aktiengesellschaften 119 Euro

```

```

7.

bei Gesellschaften mit beschränkter

```

Haftung 31 Euro

```

8.

bei Erwerbs- und

```

Wirtschaftsgenossenschaften 23 Euro

```

9.

bei Versicherungsvereinen auf

```

Gegenseitigkeit 47 Euro

```

10.

bei Sparkassen 79 Euro

```

```

11.

bei Privatstiftungen 159 Euro

```

```

12.

bei Europäischen wirtschaftlichen

```

Interessenvereinigungen (EWIV) 159 Euro

```

13.

bei sonstigen Rechtsträgern gemäß

```

§ 2 Z 13 FBG 63 Euro

```

b)

Eintragungsgebühren für Neueintragungen

```

und Änderungen betreffend:

```

1.

Firma 7 Euro

```

```

2.

Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort

```

der Niederlassung 7 Euro

```

3.

Geschäftsanschrift 7 Euro

```

```

4.

Kapital (auch Kapitalerhöhung und

```

-herabsetzung) 119 Euro

```

5.

Einreichung des Jahresabschlusses,

```

Konzernabschlusses, Durchführung der

Revision 7 Euro

```

6.

Einbringung 71 Euro

```

```

7.

Vermögensübertragung 71 Euro

```

```

8.

Übernahme oder Übertragung von

```

Betrieben/Teilbetrieben 71 Euro

```

9.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

```

gemäß UmwG 279 Euro

```

10.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

```

gemäß AktG 1965 159 Euro

```

11.

Spaltung 255 Euro

```

```

12.

Realteilung einer

```

Personengesellschaft 143 Euro

```

13.

Verschmelzung 255 Euro

```

```

14.

Gesellschaftsvertrag (Erklärung

```

über die Errichtung einer

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung), Genossenschaftsvertrag und

Gründungsvertrag einer Europäischen

wirtschaftlichen

Interessenvereinigung (EWIV) 79 Euro

```

15.

Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,

```

Verlegungsplan 119 Euro

```

16.

Änderung der zu Z 14 und 15

```

genannten Urkunden 39 Euro

```

c)

Eintragungsgebühren für Neueintragungen,

```

Änderungen oder Löschungen folgender

vertretungsberechtigter Personen und

Funktionen:

```

1.

Inhaber, Pächter 23 Euro

```

```

2.

persönlich haftender Gesellschafter 31 Euro

```

```

3.

Geschäftsführer 23 Euro

```

```

4.

Vorstand, ständiger Vertreter,

```

Hauptbevollmächtigter 47 Euro

```

5.

vertretungsbefugtes Organ 47 Euro

```

```

6.

Prokurist 19 Euro

```

```

7.

Geschäftsleiter 7 Euro

```

```

8.

Gesellschafter bei Gesellschaft mit

```

beschränkter Haftung 15 Euro

```

9.

Kommanditist, Mitglied bei

```

Europäischer wirtschaftlicher

Interessenvereinigung (EWIV) 23 Euro

```

10.

Aufsichtsratsmitglied 39 Euro

```

```

11.

Abwickler (Liquidator) 47 Euro

```

```

12.

Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu

```

einem Revisionsverband oder zu einer

sonstigen Revisionseinrichtung oder

Befreiung einer Genossenschaft von

der Verbandspflicht; 15 Euro

```

13.

Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher

```

Vertreter, Vertreter des ruhenden

Nachlasses. 7 Euro

II. Schiffsregister 1,2 vH vom

```

a)

Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des

```

Erwerb einer Schiffshypothek Rechtes

```

b)

Pauschalgebühren für sonstige

```

Eintragungen 47 Euro

III. Firmenbuch- und

Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

auf ihr Verlangen erteilt werden

```

a)

Firmenbuchauszüge für je 850

```

angefangene

Zeilen

8 Euro

```

b)

Jahresabschlüsse 8 Euro

```

```

c)

Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; für jede

```

Abschriften) angefangene

Seite 3 Euro

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1.

Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen

2.

Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch

3.

Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

4.

Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang

5.

Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist

6.

Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7.

Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei

8.

Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

9.

Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

10.

Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder

11.

Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

12.

Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

13.

Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen

14.

Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers

15.

Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der

16.

Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte

17.

Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.

18.

Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch

19.

Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

20.

Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

```

```

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

11 I E. Beglaubigungen und I I

I Beurkundungen I I

I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I

I Unterschriften bei I Unterschrift I

I einer I I

I Bemessungsgrundlage I I

I bis 360 Euro I I 2 Euro

I über 360 Euro bis 730 Euro I I 5 Euro

I über 730 Euro bis 3 630 Euro I I 10 Euro

I über 3 630 Euro bis 7 270 Euro I I 21 Euro

I über 7 270 Euro bis 36 340 Euro I I 31 Euro

I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I I 42 Euro

I über 72 670 Euro I I

I für jede weitere angefangene I I je 21 Euro

I 72 670 Euro I I mehr

I 2. wenn der Wert nicht I I

I bestimmbar ist I I 4 Euro

I b) Beglaubigungen von I für jede I 1,40 Euro

I Abschriften, die von den I angefangene I

I Parteien überreicht werden; I Seite der I

I I Abschrift I

I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-

I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen

I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-

I bedürfen, I nen Gebühren

I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-

I I setz für die gleichen

I I Amtshandlungen vorgesehe-

I I nen Gebühren

I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-

I Scheckprotesten, I setz für die gleichen

I I Amtshandlungen vorgesehe-

I I nen Gebühren

I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-

I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen

I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-

I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren

I Notariatsarchiv I

I befindlichen Akten. I

I I

Anmerkungen

1.

Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3.

Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4.

Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

6.

Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam

7.

Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus

7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten.

8.

Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine

9.

Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte

10.

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst

```

```

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

12 I F. Sonstige Geschäfte des I I

I außerstreitigen Verfahrens I I

I I I

I Pauschalgebühren für folgende I I

I Verfahren: I I

I a) 1. Verfahren über die I I 191 Euro

I Aufteilung ehelichen I I

I Gebrauchsvermögens und I I

I ehelicher Ersparnisse I I

I (§§ 81 bis 96 Ehegesetz), I I

I 2. Verfahren über die I I 159 Euro

I Scheidung einer Ehe nach I I

I § 55a Ehegesetz; I I

I 3. Verfahren zur Anerkennung I I 79 Euro

I oder Nichtanerkennung I I

I ausländischer I I

I Eheentscheidungen I I

I (§ 228b und § 228c I I

I AußStrG) I I

I b) 1. Feststellung von I I 159 Euro

I Ansprüchen auf Heiratsgut I I

I oder Ausstattung, I I

I 2. Verfahren zur Feststellung I I 43 Euro

I der Rechtsunwirksamkeit I I

I eines Anerkenntnisses der I I

I Vaterschaft nach § 164 I I

I ABGB, I I

I 3. Verfahren zur Erneuerung I I 159 Euro

I oder Berichtigung der I I

I Grenzen (§§ 850 ff. ABGB), I I

I 4. Verfahren nach dem I I 43 Euro

I Landpachtgesetz, I I

I 5. Regelung der Rechte der I I 159 Euro

I Teilhaber einer gemein- I I

I schaftlichen Sache nach I I

I §§ 835, 836 ABGB, I I

I 6. Verfahren über die I I 159 Euro

I Abgeltung der Mitwirkung I I

I eines Ehegatten im Erwerb I I

I des anderen (§ 98 ABGB), I I

I 7. Anträge auf Feststellung I I 43 Euro

I der Rechtmäßigkeit I I

I gesonderter Wohnungsnahme I I

I (§ 92 ABGB), I I

I 8. Annahme an Kindes Statt I I 43 Euro

I (§§ 179 ff. ABGB); I I

I c) 1. (Anm: aufgehoben durch I I

I BGBl. I Nr. 131/2001) I I

I 2. Erklärung der I I 26 Euro

I Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 I I

I Ehegesetz), I I

I 3. (Anm.: aufgehoben durch I I

I BGBl. Nr. 25/1995) I I

I 4. Todeserklärung und I I 43 Euro

I Beweisführung des Todes, I I

I 5. Kraftloserklärung von I I 43 Euro

I Urkunden, I I

I 6. Verfahren vor dem I I 43 Euro

I Bezirksgericht nach dem I I

I Mietrechtsgesetz, I I

I 7. Einspruch des Gläubigers I I 43 Euro

I gegen die Vornahme eines I I

I Tausches von Grundstücken I I

I (§ 11 LiegTeilG), I I

I 8. Einräumung eines Notweges, I I 43 Euro

I 9. Gesuche zwecks Erlages bei I I 43 Euro

I der Verwahrungsabteilung; I I

I d) 1. Freiwillige gerichtliche I vom ermittelten I 1,5 vH

I Schätzungen (§§  267 ff. I Schätzwert I

I AußStrG), I I

I 2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten I 1,5 vH

I die vom Gerichte I Preis I

I vorgenommen werden (§§ 267 I I

I ff. AußStrG), I I

I 3. Ermittlung der I vom ermittelten I 1,5 vH

I Entschädigung in I Entschädigungs- I

I Enteignungsfällen I betrag I

I 4. Verfahren vor dem I vom Nennbetrag I 1,5 vH

I Handelsgericht Wien gemäß I des Wertpapiers I

I § 20 des Wertpapier- I I

I bereinigungsgesetzes; I I

I e) Verfahren nach dem I I

I Privatstiftungsgesetz I I 264 Euro

I I I

Anmerkungen

1.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht

2.

Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis

3.

In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist

4.

Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind

```

```

Tarif-I Gegenstand I Höhe der

post I I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

13 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 82 Euro

I Strafverfahrens; I

I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 95 Euro

I soweit sie nicht mit einer I

I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I

I Berufungen gegen Urteile der I

I Bezirksgerichte I

I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 110 Euro

I I

Anmerkungen

1.

Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2.

Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne

3.

Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal

4.

Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher

5.

Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers

```

```

Tarif-I Gegenstand I Höhe der

post I I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

14 I Pauschalgebühren: I

I 1. für das Zeugnis über das in Österreich I 43 Euro

I geltende Recht (§ 282 AußStrG), I

I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 10 Euro

I Auslandsverkehr, I

I 3. für Anträge um Eintragung in die I 43 Euro

I Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, I

I einschließlich der Ausstellung des Ausweises I

I (§§ 8, 14 SDG), I

I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 69 Euro

I Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO I

I 1975). I

I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der I

I zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 I

I GenRevG 1997), I 69 Euro

I 6. für die Entscheidung über den Antrag auf I

I Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 I

I GenRevG 1997). 960 Euro.

I I

Anmerkungen

1.

Die in der Tarifpost 14 Z 3 angeführte Amtshandlung wird erst

2.

Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3 ist nur einmal zu entrichten,

3.

Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

4.

Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren

```

```

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

15 I Gebühren I I

I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 1,40

I Abschriften aus der I angefangene I Euro

I Urkundensammlung und den I Seite der I

I Hilfsverzeichnissen, der I Abschrift I

I Urkundensammlung des I I

I Firmenbuchs sowie aus den I I

I Firmenbuch- und I I

I Schiffsregisterakten), I I

I die einer I I

I Partei ausgestellt werden, I I

I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 2,90

I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I Euro

I ausgestellt werden. I Seite I

I I I

Anmerkungen

1.

Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als Amtsbestätigungen

2.

Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.

3.

Gebührenfrei sind:

a)

die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b)

die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;

c)

die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;

d)

die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e)

bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;

f)

Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;

g)

Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;

h)

Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.

4.

Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,

5.

Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6.

Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist

6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der

7.

Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

1 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen

Verfahren erster Instanz bei einem

Wert des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 17 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 47 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 79 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 127 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 233 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 551 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 082 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2 165 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3 249 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4 332 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5 415 Euro

über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen

Streitwert

zuzüglich

1 509 Euro

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

3.

Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

9.

Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

2 Pauschalgebühren für das

Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

bei einem Berufungsinteresse

bis 150 Euro 14 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 30 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 53 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 106 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 212 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 424 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 848 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 592 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3 185 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 4 778 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 6 371 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 7 964 Euro

über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen

Berufungsinteresse

zuzüglich

2 219 Euro

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

2.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6.

Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

3 Pauschalgebühren für das

Rechtsmittelverfahren dritter Instanz

bei einem Revisionsinteresse

bis 2 180 Euro 159 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 265 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 530 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 1 061 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2 123 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4 247 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 6 371 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 8 494 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 10 618 Euro

über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen

Revisionsinteresse

zuzüglich

2 959 Euro

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6.

Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

II. Exekutionsverfahren

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

4 Pauschalgebühren

```

a)

in Exekutionsverfahren mit Ausnahme

```

der in lit. b angeführten Verfahren

bei einem Wert des

Streitgegenstandes

bis 150 Euro 13 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 29 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 34 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 46 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 62 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 79 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 114 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 138 Euro

über 72 670 Euro für jede weitere

angefangene 72 670 Euro je 138 Euro mehr

```

b)

in Exekutionsverfahren auf das

```

unbewegliche Vermögen bei einem

Wert des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 26 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 44 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 62 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 86 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 132 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 190 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 305 Euro

über 72 670 Euro für jede weitere

angefangene 72 670 Euro je 156 Euro mehr

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle

1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um

2.

Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag

3.

In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche

4.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6.

Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das

7.

Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel

III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

```

```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

5 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge eines Gläubigers auf I

I Eröffnung des Konkurses; I 33 Euro

I b) Forderungsanmeldungen I 17 Euro

I I

Anmerkungen

1.

Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,

2.

Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme

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```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

6 I Pauschalgebühr: I

I a) für das Konkursverfahren I

I 1. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses durch Verteilung I

I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

I ausgleich (§ 157 KO), I 15 vH der Entlohnung

I I des Masseverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 331 Euro

I 2. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses mit Einverständnis I

I der Gläubiger (§ 167 KO); I

I I 15 vH der Entlohnung

I I des Masseverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 331 Euro

I b) für das Ausgleichsverfahren im I

I Falle der gerichtlichen Bestäti- I

I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 15 vH der Entlohnung

I I des

I I Ausgleichsverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 331 Euro

I I

I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

I im Falle seiner Aufhebung I des

I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-

I URG); I prüfers, mindestens

I I jedoch 331 Euro

Anmerkungen

1.

Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

2.

Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).

3.

Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr

4.

Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder

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```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

7 I A. Pflegschaftssachen I

I Entscheidungen I

I a) über den Anspruch auf Unterhalt I

I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH

I b) über ein Begehren auf I

I Herabsetzung des I 10 Euro

I Unterhaltsbetrages I

I I

Anmerkungen

1.

Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

2.

Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig

3.

Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so

4.

Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5.

Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6.

Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

7.

Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

```

```

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I

I Pauschalgebühren für I

I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen

I I Nachlaßvermögens,

I I mindestens jedoch

I I 42 Euro

I I

Anmerkungen

1.

Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2.

Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich

3.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren

4.

Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach

5.

Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen

6.

Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen

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Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemessung I Gebühren

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9 I C. Grundbuchsachen I I

I a) Eingaben I I 39 Euro

I (Protokollaranträge) um I I

I Eintragung in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I

I b) Eintragungen in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I

I und zwar: I I

I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH

I (Einverleibungen) zum I Rechtes I

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes,

I 2. Vormerkungen zum I I 55 Euro

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes, I I

I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH

I Rechtfertigung der I Rechtes I

I Vormerkung zum Erwerb I I

I des Eigentums und des I I

I Baurechtes, I I

I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH

I Erwerb des I Rechtes I

I Pfandrechtes (Ausnahme I I

I Z 6), I I

I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT

I Rangordnung der I Rechtes I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung, I I

I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT

I Eintragung des I Rechtes I

I Pfandrechtes in der I I

I angemerkten I I

I Rangordnung der I I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung; I I

I c) (Anm.: aufgehoben durch I I

I BGBl. I Nr. 131/2001) I I

I d) Grundbuchsabschriften I für je 850 I 8 Euro

I und Abschriften aus I angefangene I

I den Hilfsverzeichnissen I Zeilen I

Anmerkungen

1.

Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle

2.

Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern

3.

Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

4.

Gebührenfrei sind:

a)

Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b)

Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

5.

Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

7.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist

8.

Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a)

an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b)

einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

9.

Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

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