(Übersetzung - Amtlicher deutscher Text)Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 146/2005 Armenien III 164/2008 Aserbaidschan III 146/2005 Australien 260/1989 Bahrain III 158/2012 Belarus III 7/2002 Belgien 104/1984 Bosnien-Herzegowina III 164/2008 Brunei III 158/2012 Bulgarien 104/1984 Chile III 158/2012 China III 84/2000 Costa Rica III 164/2008 Dänemark 208/1985 Deutschland/BRD 104/1984 Deutschland/DDR 260/1989 Dominikanische R III 74/2014 El Salvador III 164/2008 Estland III 84/2000 Finnland 192/1987 Frankreich 104/1984 Georgien III 146/2005 Griechenland III 84/2000 Guatemala III 164/2008 Honduras III 164/2008 Indien III 7/2002 Irland III 84/2000 Island III 84/2000 Israel III 84/2000 Italien 192/1987 Japan 104/1984 Jordanien III 164/2008 Jugoslawien/BR III 7/2002 Kanada III 84/2000 Kasachstan III 48/2002 Katar III 74/2014 Kirgisistan III 164/2008 Korea/DVR III 48/2002 Korea/R 260/1989 Kroatien III 84/2000 Kuba III 84/2000 Lettland III 84/2000 Liechtenstein 104/1984 Litauen III 84/2000 Luxemburg III 158/2012 Marokko III 158/2012 Mazedonien III 146/2005 Mexiko III 7/2002 Moldau III 84/2000 Monaco III 84/2000 Montenegro III 164/2008 Nicaragua III 164/2008 Niederlande 192/1987 Norwegen 192/1987 Oman III 164/2008 Panama III 158/2012 Peru III 164/2008 Philippinen 104/1984 Polen III 84/2000 Portugal III 84/2000 Rumänien III 84/2000 Schweden 104/1984 Schweiz 104/1984 Serbien III 164/2008 Singapur III 84/2000 Slowakei III 84/2000 Slowenien III 84/2000 Spanien 104/1984 Südafrika III 84/2000 Tadschikistan III 84/2000 Trinidad/Tobago III 84/2000 Tschechische R III 84/2000 Tschechoslowakei III 84/2000 Tunesien III 146/2005 Türkei III 84/2000 UdSSR 104/1984 Ukraine III 84/2000 Ungarn 104/1984 USA 104/1984 Usbekistan III 48/2002 *Vereinigtes Königreich 104/1984
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1983 folgende Beschlüsse gefaßt:
Der Abschluß des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977, samt Ausführungsordnung wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache bei dieser Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Anm.: Die Ausführungsordnung ist nach Art. 12 des Budapester Vertrages, BGBl. Nr. 104/1984, Bestandteil dieses Übereinkommens. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, dass sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist (vgl. BGBl. Nr. 104/1984). Änderung zur Ausführungsordnung sind durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 121/1984). Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Jänner 1984 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 für Österreich am 26. April 1984 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Frankreich, Japan, Liechtenstein, Philippinen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Bildung eines Verbands
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung
sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate;
ii) bedeutet „Hinterlegung eines Mikroorganismus“ je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte erscheinen, die folgenden im Einklang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgenommenen Handlungen: die Übermittlung eines Mikroorganismus an eine internationale Hinterlegungsstelle, die ihn empfängt und annimmt, oder die Aufbewahrung eines solchen Mikroorganismus durch die internationale Hinterlegungsstelle oder sowohl die genannte Übermittlung als auch die genannte Aufbewahrung;
iii) bedeutet „Patentverfahren“ jedes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in bezug auf eine Patentanmeldung oder ein Patent;
iv) bedeutet „Veröffentlichung für die Zwecke von Patentverfahren“ die amtliche Veröffentlichung einer Patentanmeldung oder eines Patents oder ihre amtliche Offenlegung zur allgemeinen Einsichtnahme;
bedeutet „zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum“ eine Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht hat;
vi) bedeutet „Amt für gewerbliches Eigentum“ eine Behörde eines Vertragsstaats oder eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, die für die Erteilung von Patenten zuständig ist;
vii) bedeutet „Hinterlegungsstelle“ eine Stelle, welche den Empfang, die Annahme und die Aufbewahrung von Mikroorganismen sowie die Abgabe von Proben hiervon besorgt;
viii) bedeutet „internationale Hinterlegungsstelle“ eine Hinterlegungsstelle, die den Status als internationale Hinterlegungsstelle nach Artikel 7 erworben hat;
ix) bedeutet „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, die einen Mikroorganismus einer internationalen Hinterlegungsstelle übermittelt, die ihn empfängt und annimmt, sowie jeden Rechtsnachfolger der genannten natürlichen oder juristischen Person;
bedeutet „Verband“ den Verband, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird;
xi) bedeutet „Versammlung“ die Versammlung, auf die in Artikel 10 Bezug genommen wird;
xii) bedeutet „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xiii) bedeutet „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
xiv) bedeutet „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation;
xv) bedeutet „Ausführungsordnung“ die Ausführungsordnung, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird.
KAPITEL I
MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 3
Anerkennung und Wirkung der Hinterlegung von Mikroorganismen
(1) a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schließt die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, daß die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.
Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen.
(2) In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzliche Erfordernisse verlangen.
Artikel 4
Erneute Hinterlegung
(1) a) Kann eine internationale Hinterlegungsstelle Proben des hinterlegten Mikroorganismus aus irgendeinem Grund nicht abgeben, insbesondere
wenn dieser Mikroorganismus nicht mehr lebensfähig ist oder
ii) wenn die Abgabe von Proben deren Versand ins Ausland erforderlich machen würde und dem Versand oder dem Empfang der Probe im Ausland Aus- oder Einfuhrbeschränkungen entgegenstehen,
so teilt diese Stelle, sobald sie festgestellt hat, daß sie nicht zur Abgabe von Proben in der Lage ist, dies unverzüglich dem Hinterleger unter Angabe der Gründe mit; der Hinterleger hat vorbehaltlich des Absatzes 2 und gemäß diesem Absatz das Recht, eine erneute Hinterlegung des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus vorzunehmen.
Die erneute Hinterlegung ist bei der internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; jedoch
ist sie bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, wenn die Stelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle entweder insgesamt oder für die Art von Mikroorganismen, zu der der hinterlegte Mikroorganismus gehört, nicht mehr besitzt oder wenn die internationale Hinterlegungsstelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, die Erfüllung ihrer Aufgaben in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt;
ii) kann sie in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorgenommen werden.
Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, daß der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der ursprünglich hinterlegte ist. Wird die Bestätigung des Hinterlegers bestritten, so richtet sich die Beweislast nach dem jeweils geltenden Recht.
Vorbehaltlich der Buchstaben a bis c und e wird die erneute Hinterlegung so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, sofern sich aus allen vorhergehenden Bescheinigungen betreffend die Lebensfähigkeit des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus ergibt, daß der Mikroorganismus lebensfähig war, und sofern die erneute Hinterlegung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger eingegangen ist.
Ist Buchstabe b Ziffer i anwendbar und geht die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die unter Buchstabe b Ziffer i genannte Beendigung, Einschränkung oder Einstellung vom Internationalen Büro veröffentlicht wurde, so ist die unter Buchstabe d genannte Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an zu berechnen.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Recht besteht nicht, wenn der hinterlegte Mikroorganismus an eine andere internationale Hinterlegungsstelle weitergeleitet wurde, solange diese Stelle in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben.
Artikel 5
Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es besonders wünschenswert ist, daß eine etwaige Beschränkung der Aus- oder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.
Artikel 6
Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) Als Voraussetzung für den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle muß eine Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats belegen sein und eine von diesem Staat zu ihren Gunsten abgegebene Versicherung erhalten haben, daß diese Stelle die in Absatz 2 genannten Erfordernisse erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Diese Versicherung kann auch von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum abgegeben werden; in diesem Fall muß die Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats dieser Organisation belegen sein.
(2) Die Hinterlegungsstelle muß in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle
fortdauernd bestehen;
ii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ihre wissenschaftlichen und Verwaltungsaufgaben nach diesem Vertrag wahrzunehmen;
iii) unparteiisch und objektiv sein;
iv) zum Zweck der Hinterlegung jedem Hinterleger zu denselben Bedingungen zugänglich sein;
nach Maßgabe der Ausführungsordnung sämtliche oder bestimmte Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung annehmen, ihre Lebensfähigkeit prüfen und sie aufbewahren;
vi) nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Hinterleger eine Empfangsbestätigung ausstellen sowie jede erforderliche Lebensfähigkeitsbescheinigung ausstellen;
vii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung hinsichtlich der hinterlegten Mikroorganismen das Erfordernis der Geheimhaltung erfüllen;
viii) Proben von jedem hinterlegten Mikroorganismus unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Verfahren abgeben, die in der Ausführungsordnung vorgesehen sind.
(3) Die Ausführungsordnung sieht Maßnahmen vor
für den Fall, daß eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt oder die Annahme einer der Arten von Mikroorganismen ablehnt, die sie auf Grund der abgegebenen Versicherung annehmen müßte;
ii) für den Fall der Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle als internationale Hinterlegungsstelle.
Artikel 7
Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Eine Hinterlegungsstelle erwirbt den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle auf Grund einer von dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegungsstelle belegen ist, an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung, die eine Erklärung mit der Versicherung einschließt, daß die genannte Stelle die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Dieser Status kann auch auf Grund einer von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung erworben werden, welche die oben erwähnte Erklärung einschließt.
Die Mitteilung hat die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben über die Hinterlegungsstelle zu enthalten und kann den Zeitpunkt angeben, zu dem der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wirksam werden soll.
(2) a) Stellt der Generaldirektor fest, daß die Mitteilung die erforderliche Erklärung einschließt und alle erforderlichen Angaben eingegangen sind, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro unverzüglich veröffentlicht.
Der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder, sofern nach Absatz 1 Buchstabe b ein Zeitpunkt angegeben worden ist und dieser nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt erworben.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
Artikel 8
Beendigung und Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Jeder Vertragsstaat oder jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum kann die Versammlung ersuchen, einer Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu entziehen oder ihn auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken mit der Begründung, daß die in Artikel 6 angegebenen Erfordernisse nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt sind. Dieser Antrag kann jedoch nicht von einem Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum im Hinblick auf eine internationale Hinterlegungsstelle gestellt werden, für die dieser Staat oder diese Organisation die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat.
Vor Stellung des Antrags nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum durch Vermittlung des Generaldirektors die Gründe für den geplanten Antrag dem Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum bekannt, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung abgegeben hat, so daß dieser Staat oder diese Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe geeignete Maßnahmen ergreifen kann, damit sich der geplante Antrag erübrigt.
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