Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Oktober 1985 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Vignette und das Emblem des Conseil Oléicole International
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Vignette und das Emblem des Conseil Oléicole International von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. April 1970, BGBl. Nr. 145, betreffend Zeichen des Conseil Oléicole International ihre Wirksamkeit.
Anlage 1
Anlage 2
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