Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Feber 1985 betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970 und des Markenschutzgesetzes 1970 (Patent- und Markenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3, 101 Abs. 3, 168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 349/1977, 126/1984 und 234/1984 und der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 350/1977 und 126/1984 wird - hinsichtlich des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 und des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Prioritätsbelege
§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes 1970 und § 24 des Markenschutzgesetzes 1970 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist
bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970) ist der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes oder der Marke, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Gebühren zu einem Verfahren, die dasselbe Schutzrecht betreffen. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4) Ersatzbelege im Sinne des § 168 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche Bestätigungen
der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
(5) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.
III. Bestimmungen in Markenangelegenheiten
Prioritätsbelege
§ 17. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann auch eine amtliche Urkunde über die Registrierung der Marke vorgelegt werden.
IV. Gebühren
§ 18. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen
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für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 20 S,
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für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die
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Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für
jede kopierte Seite ..................................... 40 S,
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für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei
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angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte
Seite ................................................... 50 S,
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für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus
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dem Patentregister, für jedes Patent .................... 50 S,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus
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dem Markenregister, für jede Marke ...................... 50 S,
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für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 50 S,
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für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke . 60 S,
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für ein Amtszeugnis ..................................... 30 S.
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(2) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(3) Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 19. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke (§ 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1970) im Österreichischen Markenanzeiger beträgt 350 S.
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