Teilweise Zurücknahme des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-07-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Erklärung wurde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 16. April 1985 abgegeben.

(Übersetzung)

Erklärung

Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) abgegebene Erklärung wird insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen hat.

Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese Erklärung in Hinkunft wie folgt:

"Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden."


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

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