VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen und den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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Artikel 2
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Minister für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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Artikel 3
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.
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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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Artikel 4
Die Auslieferung wird jedenfalls bewilligt, wenn ein mehrseitiges Übereinkommen den ersuchten Staat zur Auslieferung verpflichtet.
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Artikel 5
Staatsangehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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Artikel 6
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
sie mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre,
durch sie die Grundsätze der Rechtsordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzt würden oder
um Auslieferung wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt.
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Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht
militärischer Art ist oder
in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel besteht.
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Artikel 8
(1) Die Auslieferung wird wegen Handlungen, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegen, nicht bewilligt.
(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist.
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Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung
von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist, oder
von einem Gericht eines dritten Staates, in dem die Handlung begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden ist.
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Artikel 10
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel 11
Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte, oder wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Verfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.
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Artikel 12
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt.
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Artikel 13
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden.
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Artikel 14
Die Auslieferung von Personen, die nach dem Recht des ersuchten oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, wird nicht bewilligt.
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Artikel 15
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten Handlung wegen ihres jugendlichen oder fortgeschrittenen Alters, wegen ihres Gesundheitszustandes, wegen ihres langjährigen Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen außerordentlich schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
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Artikel 16
Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung nach diesem Vertrag vor, so steht eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie der Auslieferung nicht entgegen.
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Artikel 17
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung zur Strafverfolgung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
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enthalten.
Artikel 18
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem Ausnahmegericht verhängt worden ist, das nur zeitweilig eingesetzt ist, wird nicht bewilligt. Im Fall der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nicht vor ein solches Gericht gestellt werden.
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enthalten.
Artikel 19
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt, wenn
der ersuchte Staat der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die im Art. 23 vorgesehenen Unterlagen und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht; oder
die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird. Die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten Person einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder die Verjährung zu hindern.
(4) Innerhalb der im Abs. 2 lit. b erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen des ersuchenden Staates die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser Handlung eingeleiteten Verfahren endgültig freigelassen worden ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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