Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-11-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. April 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 1. Juli 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland -

in dem Wunsch, eine zwischenstaatliche Regelung auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts zu treffen, in dem Bestreben sicherzustellen, daß über das in den Vertragsstaaten befindliche Vermögen eines Schuldners nach Möglichkeit ein einheitliches Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren durchgeführt wird, dessen Wirkungen in beiden Vertragsstaaten eintreten -

sind übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

ERSTER ABSCHNITT

Konkursverfahren

Artikel 1

Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Artikel 2

(1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung hat.

(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit für die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit wird in dem anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht. Die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch anzuerkennen, wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners zuständig sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs- oder ein diesem gleichgestelltes Verfahren noch nicht eröffnet ist.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens über einen Nachlaß auf den Erblasser, für die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den verstorbenen Ehegatten.

Artikel 3

(1) Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten nach Artikel 2 zuständig und hat das Gericht eines der Vertragsstaaten den Konkurs eröffnet, so dürfen die Gerichte des anderen Vertragsstaates, solange dieses Konkursverfahren anhängig ist, ein solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte Vermögen des Schuldners weder einleiten noch ein später eingeleitetes Verfahren fortsetzen.

(2) Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkursverfahrens auf rechtliche Erwägungen oder tatsächliche Feststellungen gestützt, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte dieses Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen Vertragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig sind, an diese Erwägungen oder Feststellungen der Entscheidung gebunden.

(3) Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 2 die Gerichte des anderen Vertragsstaates zuständig seien, und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des anderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig seien.

Artikel 4

Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

Artikel 5

(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem einen Vertragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat auf Veranlassung des Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn anzunehmen ist, daß sich in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte des Gemeinschuldners befinden; in der Republik Österreich ist die Eröffnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in der Bundesrepublik Deutschland im „Bundesanzeiger“ bekanntzumachen. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat bekanntgemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekanntzumachen; entsprechendes gilt, wenn die Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch in anderen Blättern angeordnet worden ist.

(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, die nach dem Recht des Vertragsstaates zu veranlassen sind, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, sind auf unmittelbares Ersuchen des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat kostenfrei vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen dieser Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehen. Hat nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein anderes Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu veranlassen, so kann das Ersuchen von diesem Gericht ausgehen.

Artikel 6

(1) Solange nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 bekanntgemacht worden ist, wird ein Schuldner, der eine Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, durch Leistung auf eine zur Masse zu erfüllende Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit, es sei denn, daß der Schuldner die Eröffnung des Konkursverfahrens kannte oder kennen mußte. Er wird jedoch befreit, wenn das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner auch eine Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

Artikel 7

In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch oder in einem anderen mit öffentlichem Glauben versehenen Buch oder Register eingetragen oder in ein solches einzutragen sind, richten sich die Wirkungen von Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Buch oder Register geführt wird.

Artikel 8

(1) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) hat im anderen Vertragsstaat die gleichen Befugnisse wie in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) ist auch berechtigt, auf Grund einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens das im anderen Vertragsstaat befindliche Vermögen des Gemeinschuldners im Weg der Zwangsvollstreckung zu verwerten; diese Ausfertigung ersetzt den Exekutionstitel (Vollstreckungstitel).

(3) Legen die Gesetze eines Vertragsstaates dem Masseverwalter (Konkursverwalter) in dieser Eigenschaft besondere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder ähnliche Pflichten auf, so hat der von den Gerichten des anderen Vertragsstaates bestellte Masseverwalter (Konkursverwalter) diese Pflichten in jenem Staat zu erfüllen.

Artikel 9

Das Konkursgericht kann zur Ausübung der Befugnisse des Masseverwalters (Konkursverwalters) auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates einen besonderen Verwalter (besonderen Konkursverwalter) bestellen.

Artikel 10

(1) Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbesitznahme der Masse sind auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat von dem Bezirksgericht (Amtsgericht) anzuordnen, in dessen Bereich die Maßnahme vorzunehmen ist. Die Anordnung kann auch von dem Masseverwalter (Konkursverwalter) unmittelbar bei diesem Gericht beantragt werden. Diesem Antrag ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens beizufügen.

(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz, seinen Aufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine Postanschrift im anderen Vertragsstaat, so hat die Postverwaltung dieses Staates die für den Gemeinschuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter (Konkursverwalter) entweder auf dessen Antrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts auszufolgen. Mit dem Antrag des Masseverwalters (Konkursverwalters) ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden und ist die Anordnung der Postsperre nicht bereits im Eröffnungsbeschluß enthalten, so hat der Konkursverwalter auch eine Ausfertigung der Anordnung der Postsperre vorzulegen.

(3) Um die Verhängung der Haft kann nur das Konkursgericht ersuchen. Ein solches Ersuchen ist lediglich zur Erzwingung des Offenbarungseides oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses (der eidesstattlichen Versicherung) zulässig.

Artikel 11

Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befindet.

Artikel 12

Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates eröffnet wird.

Artikel 13

(1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht nicht seinen Sitz hat, eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wurden, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates

1.

der Einfluß des Konkurses auf ein von dort aus geschlossenes, nicht oder nicht vollständig erfülltes Rechtsgeschäft, es sei denn, daß die Person, mit welcher der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft geschlossen hat, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat;

2.

die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer von dort aus vorgenommenen Rechtshandlung, es sei denn, daß diese Rechtshandlung gegenüber einer Person vorgenommen wurde, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten ist.

(3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich die Sache befindet.

(4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtverhältnisse über eingetragene oder registrierte bewegliche Gegenstände bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie eingetragen oder registriert sind. Das gleiche gilt für Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerblichem Eigentum.

Artikel 14

Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die Befugnis zu seiner Aufnahme bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie der Rechtsstreit aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat.

Artikel 15

Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.

Artikel 16

Für die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbes von Rechten an unbeweglichen Sachen, der einer Eintragung in ein Grundbuch bedarf, ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem das Grundbuch geführt wird.

Artikel 17

(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem einen Vertragsstaat treten für den Gemeinschuldner in dem anderen Vertragsstaat diejenigen Beschränkungen in der Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen Rechte sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermögen zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht. Entsprechendes gilt für Beschränkungen, die mit der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens eintreten.

(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu der Zeit, in der in dem einen Vertragsstaat der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet wird,ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat, so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens auf ihren Weiterbestand so aus, wie dies das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht.

Artikel 18

(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Vermögensmassen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten, so beurteilt sich nach dem Recht dieses Staates, welche Aussonderungs –, Absonderungs – und sonstigen besonderen Rechte hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen geltend gemacht werden können; Artikel 11 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art an Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die in einem Vertragsstaat in einem Register eingetragen sind, ist das Recht dieses Staates maßgebend. Für nicht eingetragene Absonderungs- und sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich das Schiff zur Zeit der Verwertung befindet. Dieses Recht bestimmt auch die Rangordnung zwischen eingetragenen Rechten der in Satz 1 bezeichneten Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten Rechten andererseits.

(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers oder des Einkaufskommissionärs, die sich in einem Vertragsstaat befindet, versandt worden, so richtet sich das Verfolgungsrecht nach dem Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Niederlassung, wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das Recht dieses Staates maßgebend.

Artikel 19

(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen und welche als Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichtigen sind und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis bestimmen sich die Eigenschaft als Masse- oder Konkursforderung und ihr Rang, wenn die Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese Bestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit anzuwenden, die zur Erhaltung, Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung der Masse dient. Zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist die Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens, das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in diesem Staat befand, vorweg heranzuziehen. Soweit dieser Teil der Konkursmasse nicht zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht, sind sie aus der übrigen Konkursmasse nach dem Recht des anderen Vertragsstaates zu berichtigen; dabei gehen die entsprechenden Ansprüche der Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertragsstaat regelmäßig beschäftigt waren.

(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-rechtliche Ansprüche sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, bis zur Höhe des Wertes des dort belegenen Vermögens aus der Konkursmasse vorzugsweise zu berichtigen. Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig berichtigt werden, ist die Restforderung bei der Verteilung der übrigen Konkursmasse als nicht bevorrechtigte Konkursforderung zu behandeln; dies gilt für dem Staat oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie für ähnliche Ansprüche selbst dann nicht, wenn sie nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden können. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit bleibt unberührt.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind Forderungen, die jeweils den dort bezeichneten Ansprüchen vorgehen, den beiden Teilen der Konkursmasse zuzurechnen, und zwar in dem Verhältnis, in dem der Wert des im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen Vermögens zum Wert des im anderen Vertragsstaat belegenen Vermögens steht.

(5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind in einem dritten Staat erfaßte Massebestandteile dem Vermögen in dem Vertragsstaat zuzurechnen, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

Artikel 20

(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkursforderung zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.