Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 14. Oktober 1985 über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 589/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 589/1988
Artikel I
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974) beträgt je Schützling monatlich 500 S.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 589/1988
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
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