Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. Dezember 1985 gemäß § 1 Auktionshallengesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-12-21
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,

RGBl. Nr. 113/1895).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 2 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1982 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,

RGBl. Nr. 113/1895).

Beim Bezirksgericht Donaustadt wird ab 1. Jänner 1986 eine Auktionshalle errichtet.

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