Bundesgesetz über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsgesetz 1985 - LPfG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-11-07
Status Aufgehoben · 1992-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Artikel VIII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

§ 2. Es sind anzuwenden

1.

der Art. I auf Klagen, die nach dem 28. Feber 1986 eingebracht werden;

2.

der Art. II Z 5 bis 7, der Art. III Z 2 und 4 sowie der Art. V, wenn die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels nach dem 28. Feber 1986 zu laufen beginnt;

3.

der Art. III Z 3 auf Exekutionsanträge, die nach dem 31. August 1986 eingebracht werden;

4.

der Art. IV auf Zahlungen überwiesener Forderungen, die nach dem 31. August 1986 fällig geworden sind.

Arbeitseinkommen

§ 1. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten, Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge

§ 2. Die in diesem Bundesgesetz für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

1.

Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;

2.

Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

3.

außerordentliche Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.

Unpfändbare Bezüge

§ 3. Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen Arbeitseinkommen, Teilen hievon, Beihilfen oder Entschädigungen,

1.

zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;

2.

die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge bis zur Höhe eines Monatseinkommens (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt und dergleichen), Zuwendungen aus Anlaß eines

3.

Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial, das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4.

Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt und dergleichen) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 3 300 S;

5.

Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;

6.

Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

7.

Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit gewährt werden;

8.

Sterbebezüge.

Bedingt pfändbare Bezüge

§ 4. (1) Unpfändbar sind ferner:

1.

Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;

2.

Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

3.

fortlaufende Einkünfte, die der Verpflichtete aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Ausgedingsvertrages bezieht;

4.

fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (BGBl. Nr. 141/1980, Art. I Z 2)

(3) Das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt wurde, soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 5. (1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der Pfändung

1.

bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 3 300 S monatlich,

2.

bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 770 S wöchentlich,

3.

bei Auszahlung für Tage in Höhe von 123 S täglich.

(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S täglich). (BGBl. Nr. 664/1983, Art. I Z 2)

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach den Abs. 1 und 2 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede der im Abs. 2 genannten Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages. (BGBl. Nr. 659/1973, Art. I)

(BGBl. Nr. 118/1961, Art. I Z 2)

Unterhaltsansprüche

§ 6. (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die einem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten kraft Gesetzes zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die im § 3 Z 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die im § 5 bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem betreibenden Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den im § 3 Z 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 3 unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Verpflichteten hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach § 5 gegenüber nicht bevorrechteten betreibenden Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Bewilligung der Exekution fällig geworden sind, gilt dieser Absatz insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. (BGBl. Nr. 342/1970, Art. VI Z 1)

(2) Mehrere nach Abs. 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:

a)

der Ehegatte, der frühere Ehegatte und die minderjährigen unverheirateten ehelichen oder unehelichen Kinder; das Verhältnis der minderjährigen unverheirateten Kinder und des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten bestimmt das Exekutionsgericht nach billigem Ermessen;

b)

die übrigen Abkömmlinge;

c)

die Verwandten in aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade den entfernteren vorgehen.

(3) Bei der Exekution wegen der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 7. Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:

1.

Nicht mitzurechnen sind

a)

die nach § 3 der Pfändung entzogenen Bezüge,

b)

Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind,

c)

Beiträge, die der Verpflichtete an seine gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten hat,

d)

Beiträge, die der Verpflichtete an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

2.

Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt wurde, und nach Beginn

3.

Erhält der Verpflichtete neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 5 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

4.

Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen des Verpflichteten ist für die Berechnung des pfändbaren Teiles bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 S, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 S und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 S teilbaren Betrag nach unten

5.

Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6 bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 6 der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Exekutionsbewilligungen, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

§ 8. Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten auf Antrag von dem nach den §§ 5 und 6 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht

a)

auf besondere Bedürfnisse des Verpflichteten aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b)

auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 9. Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Verpflichtete kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt der früheren Exekutionsbewilligung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird.

Mittelbares Arbeitseinkommen

§ 10. (1) Hat sich der Empfänger der vom Verpflichteten geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Verpflichteten darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Exekutionstitels gegen den Verpflichteten gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Verpflichteten zustehen würde. Die Pfändung des Vergütungsanspruches des Verpflichteten umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Die Exekutionsbewilligung ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten zuzustellen.

(2) Leistet der Verpflichtete einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Arbeit(Dienst)geber und dem Arbeit(Dienst)nehmer und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeit(Dienst)gebers, Rücksicht zu nehmen.

Sonderfälle

§ 11. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Exekutionsgerichtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Lohn oder Gehalt aus einem Arbeits(Dienst)verhältnis bestände. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Benützung der Sache gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 11a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 und der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG Bedacht zu nehmen. Die sich hiernach ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(BGBl. Nr. 664/1983, Art. I Z 3)

§ 11b. (1) Der Drittschuldner kann als Ersatz der Kosten für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge an den betreibenden Gläubiger von dem diesem zustehenden Teil der überwiesenen Forderung einbehalten:

1.

bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 %, höchstens jedoch 100 S,

2.

bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 50 S.

(2) In den Fällen des § 75 EO hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind. Auf diesen Ersatzanspruch ist § 74 Abs. 2 EO anzuwenden.

(3) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrages strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Mit Ablauf des 30. März 1955 verlieren die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV 1940) vom 30. Oktober 1940, dRGBl. I S 1451, in der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 248/1947, des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 247/1948, und des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1951, sowie die Bekanntmachung vom 2. Mai 1941, dRGBl. I S 238, zu § 7 Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940, soweit sie noch in Kraft steht, ihre Wirksamkeit. Sonstige exekutionsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

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