Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1985 über die Anordnung der Führung des Mahnverfahrens mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (1. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/1985, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 1. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1986 in Kraft.
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