Bundesgesetz über Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen (Ausverkaufsgesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-02-06
Status Aufgehoben · 1992-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Begriffsumschreibung

§ 1. (1) Unter Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf'', „Liquidationsverkauf'', „Räumungsverkauf'', „Schnellverkauf'', „Verkauf zu Schleuderpreisen'' oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.

(2) Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u. dgl. und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zum Beispiel „Weiße Woche'', „Mantelwoche'' u. dgl.) sind, insoweit die Merkmale des Abs. 1 nicht zutreffen, nicht als Ankündigungen im Sinne des Abs. 1 anzusehen. Für sie sowie für Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, gilt § 5. Die Ankündigung von Sonderverkäufen anderer Art fällt nicht unter dieses Gesetz. (BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 1)

Bewilligungszwang

§ 2. Die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 1 Abs. 1) ist nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich bei der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz einzubringen und hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Wert;

2.

die genaue Angabe des Standortes der Veranstaltung;

3.

die Zeit, während der der Verkauf stattfinden soll;

4.

die Personen, in deren Eigentum sich die zu veräußernden Waren befinden, und die Personen, durch die der Verkauf bewerkstelligt werden soll (zum Beispiel der Gewerbeinhaber selbst, seine Angestellten usw.);

5.

die Gründe, aus denen der Verkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse u. dgl.

Entscheidung

§ 3. (1) Für die Erteilung der Bewilligung ist die Gewerbebehörde erster Instanz, wenn aber der Verkauf länger als drei Monate dauern soll oder die Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus angestrebt wird, der Landeshauptmann zuständig.

(2) Die Gewerbebehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen gleichzeitig die Sektion Handel (Landesinnung) der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der der Bewerber angehört, und die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuhören. Diesen Körperschaften ist zur Erstattung ihres Gutachtens eine Frist von höchstens zwei Wochen einzuräumen. Wird der Partei der Bescheid binnen einem Monat nach Einlangen der Gutachten oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht zugestellt, so ist § 73 Abs. 1 und 2 AVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Entscheidung ist auf die Wichtigkeit der vorgebrachten Gründe, die allgemeine wirtschaftliche Lage und im besonderen auf die Lage des bezüglichen Geschäftszweiges Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist jedenfalls zu verweigern, wenn der anzukündigende Verkauf in die Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten oder vom 15. November bis Weihnachten fallen oder länger als ein halbes Jahr dauern soll, und ist für gewerbliche Unternehmungen, die noch nicht volle drei Jahre bestehen, oder wenn der Verkauf länger als drei Monate dauern soll, nur im Falle des Todes des Gewerbeinhabers oder des Eintrittes von Elementarereignissen oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zu erteilen.

(4) Der Bewilligungsbescheid hat die im § 2 Z 1 bis 5 aufgezählten Angaben mit den allenfalls für notwendig erachteten Abänderungen oder Einschränkungen zu enthalten.

Ausübung und Folgen der Bewilligung

§ 4. (1) Jede Ankündigung (§ 1 Abs. 1) hat die Gründe des beschleunigten Verkaufes, die Dauer des Verkaufes und eine allgemeine Bezeichnung der zu verkaufenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen der Bewilligung entsprechen.

(2) Nach Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Verkaufszeit ist jede Ankündigung der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art zu unterlassen.

(3) Während der in der Ankündigung angegebenen Verkaufszeit ist der Verkauf der dort bezeichneten Warengattungen nur in der in der Bewilligung angeführten Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten. Die Gewerbebehörde ist berechtigt, jederzeit durch eigene Abgeordnete oder Organe der öffentlichen Sicherheit dieserhalb in den Verkaufsräumen Nachschau zu halten. Der Nachschau ist auf Verlangen der zuständigen Sektion Handel (Landesinnung) der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein Vertrauensmann dieser Körperschaft beizuziehen. Bei nachgewiesener Übertretung hat die Behörde unverzüglich und unbeschadet der Bestrafung dem Unternehmer mit Bescheid die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen und kann auch die Einstellung des gesamten Gewerbebetriebes anordnen. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid ist in der Regel die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

(4) Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so erlischt mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Verkaufszeit die bezügliche Gewerbeberechtigung des Trägers der Bewilligung, und dieser darf während der nächstfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder pachten noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, daß ihm hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Dieser Absatz gilt sinngemäß, wenn die Bewilligung wegen Auflassung einer bestimmten Warengattung erteilt worden ist. In besonders berücksichtigungswerten Fällen kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Ausnahmen bewilligen.

(5) Die zur Erteilung der Bewilligung (§ 2) zuständige Behörde kann die Bewilligung zurücknehmen, wenn sich die Gesuchsangaben nachträglich als unwahr herausstellen.

Saisonschluß-, Inventur- und Sonderverkäufe

§ 5. (1) Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u. dgl. und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (§ 1 Abs. 2) dürfen, falls die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hat, nur für diese Zeiträume angekündigt werden. Die Kammer hat die bezüglichen Zeiträume in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren. Ein Unternehmer darf für je ein Kalenderjahr höchstens dreimal und für insgesamt längstens sechs Wochen solche Verkäufe ankündigen; der Landeshauptmann kann jedoch aus wichtigen Gründen unter Einhaltung des § 3 Abs. 2 Ausnahmen bewilligen, wenn es sich um die Abstoßung von Lagerbeständen handelt.

(2) Vor Beginn der Ankündigung von Verkäufen der im Abs. 1 bezeichneten Art ist in jedem Falle der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Angabe der beabsichtigten Verkaufsdauer die Anzeige zu erstatten.

(3) Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, sind für den Zeitraum von vier Wochen vor den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeiträumen verboten; dieses Verbot gilt auch für Bekanntmachungen und Mitteilungen über im Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen. (BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 2)

(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen über die Verkaufsveranstaltungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung erfolgen und haben den Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung stattfindet, anzugeben; außerdem hat aus den Bekanntmachungen und Mitteilungen unmißverständlich hervorzugehen, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf, Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf oder dgl. handelt. (BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 2)

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer den vorstehenden Paragraphen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 jedoch nur dessen Abs. 1, anzuwenden.

(2) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalles der nachgeschobenen Waren zu verhängen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, deretwegen sie bereits zweimal bestraft worden ist, so können die Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

(BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 3)

Widmung der Strafgelder

§ 7. Die gemäß § 6 Abs. 1 verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 6 Abs. 2 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Mitglieder und ehemaliger Mitglieder zu verwenden.

(BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 4)

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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