Bundesgesetz über den Schutz des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt (Unterhaltsschutzgesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-11-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Haftung für fremde Unterhaltsschulden

§ 1. Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.

Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige

§ 2. Leistet jemand, der gesetzlich zum Unterhalt einer Person verpflichtet und erwerbsfähig ist, im Haushalt oder im selbständigen Betrieb seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, seines Ehegatten oder einer Person, die mit ihm in außerehelicher Gemeinschaft lebt, regelmäßige Dienste, so gilt, wenn nicht ein höheres Entgelt für diese Dienste vereinbart ist, dem Unterhaltsberechtigten gegenüber, der die Pfändung des Lohnanspruches des Unterhaltspflichtigen gegen einen solchen Angehörigen erwirkt, vom Tag der Pfändung an ein der ortsüblichen Entlohnung entsprechendes Entgelt als vereinbart; war aber dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht schon früher bekannt, so gilt das Entgelt bereits vom Tag der erlangten Kenntnis an als vereinbart. Der Drittschuldner kann sich weder auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende Gegenforderungen aufrechnen. Er haftet aber für einen über den vereinbarten Lohn hinausgehenden Betrag nur insoweit, als dadurch nicht seine wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt wird.

Schlußbestimmungen

§ 3. Wo in anderen Bundesgesetzen die §§ 2 oder 3 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angeführt sind, tritt an die Stelle dieser Anführung die der entsprechenden Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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