Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1984 über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-02-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV § 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer

Unterschrift werden festgesetzt

```

a)

bei einem Wert bis 10 000 S mit ....................... 20 S,

```

```

b)

bei einem Wert über 10 000 S bis 100 000 S mit ........ 60 S,

```

```

c)

bei einem Wert über 100 000 S bis 500 000 S mit ....... 140 S,

```

```

d)

bei einem Wert über 500 000 S mit ..................... 200 S,

```

```

e)

bei unbestimmtem Wert mit ............................. 20 S.

```

(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.

(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.

(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976) mit einem Wert bis 2 000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 3. März 1978, BGBl. Nr. 160, über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg wird aufgehoben.

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