VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen und den rechtlichen Verkehr zwischen beiden Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 2
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Minister für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 3
(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen und Zeugen, die Einholung von Sachverständigengutachten, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, die Zustellung von Schriftstücken sowie die Übermittlung von Strafregisterauszügen.
(2) Rechtshilfe wird auch geleistet
in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,
in Gnadensachen,
in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,
durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten,
in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens.
(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen und anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.
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Artikel 4
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht angeschlossen.
(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem amtlich bestellten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
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Artikel 5
(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,
um sie wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel besteht.
(2) Rechtshilfe wird jedoch geleistet, wenn sie gerichtlich strafbare Handlungen betrifft, die ausschließlich in der Verletzung von Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen, bestehen. In diesen Fällen wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art in Kraft steht.
(3) Auskünfte, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Rahmen der Rechtshilfeleistung in einem Zollstrafverfahren übermittelt werden, dürfen nur in diesem Verfahren und in den Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden, die mit dem Strafverfahren unmittelbar zusammenhängen.
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enthalten.
Artikel 6
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:
die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde,
die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung,
die rechtliche Würdigung der Handlung,
möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
Name und Adresse eines allfälligen Verteidigers,
den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.
(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.
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Artikel 7
(1) Bei Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.
(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
(3) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich die Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(4) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(5) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Artikel 10 ist für diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Anwesenheit der im Absatz 5 erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Zustimmung des Generalstaatsanwaltes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder des Ministers für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik oder des Ministers für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik.
(7) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
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Artikel 8
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellnachweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorganes sowie der Unterschrift des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die erfolgte Zustellung, ihre Form und Zeit ergeben. Wird das zuzustellende Schriftstück in zwei Ausfertigungen übermittelt, kann die Zustellung auf der zweiten Ausfertigung bestätigt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel 9
(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet werden.
(3) Wird ein Zeuge oder Sachverständiger vorgeladen, so ist in der Vorladung anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.
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Artikel 10
(1) Eine als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger vorgeladene Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(2) Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeladenen Person ist zulässig
wegen der Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet, oder
wenn sich die vorgeladene Person nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, länger als 15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit hatte, es zu verlassen, oder
wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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Artikel 11
(1) Befindet sich ein vorzuladender Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder Staatsanwaltes in Haft, so wird er, falls er dem zustimmt, dem ersuchenden Staat auf Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 12
Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung eines Sachverständigen oder durch die Überstellung einer in Haft befindlichen Person verursacht wurden, trägt der ersuchte Staat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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Artikel 13
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