(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS SORGERECHT FÜR KINDER UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Österreich 407/1990 Andorra III 50/2011 Belgien 247/1986 Bulgarien III 101/2003 Dänemark 270/1991, 429/1991, III 158/2005, III 325/2013 Deutschland 42/1991, III 23/2010 Estland III 173/2001 Finnland 439/1994 Frankreich 321/1985, 117/1988, III 101/2003 Griechenland 233/1993, 218/1995 Irland 429/1991 Island 510/1996, III 101/2006, III 4/2010 Italien 311/1995 Jugoslawien/BR III 177/2002 Lettland III 126/2002 Liechtenstein III 99/1997, III 130/1997 Litauen III 66/2003 Luxemburg 321/1985 Malta III 155/2000 Mazedonien III 66/2003 Moldau III 158/2005 Niederlande 339/1990, 532/1990 Norwegen 116/1989, 337/1989 Polen 17/1996 Portugal 321/1985, 606/1995, III 145/2006, III 77/2010 Rumänien III 158/2005, III 30/2009, III 17/2010 Schweden 523/1989 Schweiz 321/1985 Serbien-Montenegro III 101/2006 Slowakei III 161/2001, III 217/2001 Spanien 321/1985, 361/1987, 119/1991, 738/1994, 606/1995, 646/1995, III 94/1999, III 121/2008 Tschechische R III 155/2000 Türkei III 73/2000, III 155/2000 Ukraine III 121/2008 Ungarn III 158/2005 Vereinigtes Königreich 282/1986, 429/1991, III 26/1997, III 199/1998, III 3/1999, III 21/2008, III 325/2013 *Zypern 536/1986
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 325/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
| Staat | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde |
|---|---|
| Frankreich | 4. August 1982 |
| Luxemburg | 25. Mai 1983 |
| Portugal | 18. März 1983 |
| Schweiz | 27. September 1983 |
| Spanien | 30. Mai 1984 |
Österreichische Erklärung und Vorbehalte
Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel 2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016 Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 407/1990)
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Andorra
Erklärung:
Gemäß Art. 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder in französischer Sprache (Art. 6 Abs.1 lit. b) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 und gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:
Département de l'Intérieur
Carretera de l'Obac s/n. Edifici administratiu de l'Obac
Belgien
Erklärung:
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens bestellt die Belgische Regierung das Ministerium für Justiz, 4, Place Poelaert, B-1000 Brüssel, als Zentralstelle zur Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Bulgarien
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Hinsichtlich des Art. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten sechs Monaten gelebt hat.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat:
Sofia 1040, Slavianskastraße 1, Republik Bulgarien
Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache hinsichtlich aller Mitteilungen nach Art. 6 und aller Dokumente nach Art. 13 verlange, die von Staaten übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.
Dänemark
Auf Grund der Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 wird das Übereinkommen auf die Gebiete der Färöer Inseln in Grönland keine Anwendung finden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 :
Die zentrale Behörde des Königreiches Dänemark wird Mitteilungen in französischer Sprache oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzungen (gemäß Art. 6 Abs. 3) nicht annehmen; und
das Königreich Dänemark behält sich das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen (gemäß Art. 17).
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 werden zwischen den Nordischen Staaten abgeschlossene Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 hat das Königreich Dänemark als zentrale Behörde bestimmt:
“Ministry of Social Affairs and Integration
The National Social Appeals Board
Division of Family Affairs
Amaliegade 25
DK – 1022 Copenhagen K”.
Bundesrepublik Deutschland
„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt, auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ausgeschlossen ist, wenn die in Artikel 10 Abs. 1 lit. a oder b vorgesehenen Gründe vorliegen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Abs. 3:
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 Abs. 1) nimmt das
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde
D-53094 BONN
Deutschland
wahr.
Estland
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 teilweise aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische angeschlossen ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.
Finnland
Gemäß Art. 27 und Art. 6 Abs. 3 behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.
Gemäß Art. 27 und Art. 17 behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekkung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wird als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice,
Eteläesplanadi 10, P.O. Box 1,
FIN-00131 Helsinki,
telephone + 358-0-18251,
telefax + 358-0-1825224.
Die zuständigen Beamten sind:
Mr. Hannu Taimisto
Senior Ministerial Secretary
telephone + 358-0-1825327
Ms. Mirja Kurkinen
Senior Ministerial Secretary
telephone + 358-0-1825321
Frankreich:
- gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 macht Frankreich den Vorbehalt, daß in den in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen verweigert werden können.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 117/1988).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 23. Mai 2003 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
Bureau de l.entraide civile et commercial internationale, Direction des Affaires civiles et du Sceau, Ministère de la Justice.
Griechenland
Griechenland hat anläßlich- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 27 den Vorbehalt erklärt, daß
es von der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen, die in französischer oder englischer Sprache abgefaßt oder die von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind, auszuschließen,
in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 in den in den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt wird.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Ministère de la Justice
Direction de Préparation des Lois
Section 4
96 Ave. Mesogeion
115 27 ATHENES
Mitteilungssprache: Englisch.
Irland
Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe vorliegt.
Island
Vorbehalte:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 schließt Island die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b insoweit aus, als diese vorsehen, daß die zentrale Behörde des ersuchten Staates Mitteilungen annehmen muß, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 behält sich Island das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 oder in einem dieser Artikel erfaßten Fälle die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens:
Ministry of Justice and Human Rights
Skuggasund
150 Reykjavík
Iceland
Italien
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wurde als zentrale Behörde bestimmt:
MINISTERO DI GRAZIA E GUISTIZIA
Ufficio centrale per la guistizia minorile
ROMA
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.
Gemäß Art. 2 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
Brivibas blvd 36
Riga, LV-1536,
Latvia.
Liechtenstein
Vorbehalte:
Gemäß Art. 6 Abs. 3, daß es die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausschließt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.
Litauen
Erklärung:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Art. 8 und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Luxemburg:
Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten zentralen Behörde die folgende bestimmt hat:
„Der Generalstaatsanwalt”
Malta
Vorbehalt:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 Abs. 1 (lit. a, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.
Erklärung:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta“.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Vorbehalte und Erklärung:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der im Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen vorliegt.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der Justiz.
Moldau:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.
Niederlande
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens haben die Niederlande für das Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The Hague“ als zentrale Behörde bestimmt.
Erklärung:
„Die Regierung der Niederlande zieht in Betracht, daß die Ermächtigung zur Vollstreckung von Entscheidungen der Wiederherstellung des Sorgerechts im Sinne des gegenständlichen Übereinkommens jedesmal verweigert werden kann, wenn diese Handlung eine Verletzung der in der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Grundsätze darstellt.“
Norwegen
Vorbehalte:
„Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Norwegen vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Norwegen vor, Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind, nicht anzunehmen.“
Erklärungen:
Zu Art. 2 Abs. 1:
Als zentrale Behörde wird bestimmt:
The Royal Ministry of
Justice and Police,
The Civil Department
Zu Art. 20 Abs. 2:
Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder werden im Verhältnis zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet.
Polen
Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Art. 6 und einem jeden Schriftstück nach Art. 13, die von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die polnische Sprache beigefügt wird.
In Übereinstimmung mit Art. 17, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Portugal:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
DIRECÇÃO-GERAL DE REINSERÇÃO SOCIAL
OF THE MINISTRY OF JUSTICE
Avenida Almirante Reis, 72
1150-020 LISBOA
Portugal
Rumänien:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist das
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