Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juni 1986 betreffend Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Schweden

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1986-07-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Schweden, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.