Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juni 1986 betreffend ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführte Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - sowohl in Schwarz-Weiß als auch bei Wiedergabe der Fahnenbilder in den entsprechenden Nationalfarben - von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 115, betreffend das dort in der Anlage 1 abgebildete Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Wirksamkeit.
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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